Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus.

In einem wich­ti­gen Punkt hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung für Kin­der­geld­be­zie­her geän­dert. Nach die­ser neu­en Sicht­wei­se schließt eine Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit des Kin­des sei­ne Berück­sich­ti­gung als Kind, das sich in einer Über­gangs­zeit befin­det oder auf einen Aus­bil­dungs­platz war­tet, nicht aus. Was sich zunächst gut anhört, bedeu­tet in den meis­ten Fäl­len aber eine Belas­tung, denn mit der Berück­sich­ti­gung wäh­rend der Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit ist auch das Ein­kom­men aus die­ser Tätig­keit auf den Jah­res­grenz­be­trag anzu­rech­nen. Und wenn der Grenz­be­trag mit die­sem Ein­kom­men über­schrit­ten wird, fällt das Kin­der­geld auch für die Mona­te weg, in denen kei­ne Erwerbs­tä­tig­keit aus­ge­übt wird.