Erleichterungen für Spenden an Flutopfer in Pakistan

Wie schon früher bei großen Naturkatastrophen reagiert die Finanzverwaltung mit bürokratischen Erleichterungen für spendenwilllige Steuerzahler.

Durch die Über­schwem­mun­gen in Paki­stan sind beträcht­li­che Schä­den ent­stan­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher ein gan­zes Bün­del von Maß­nah­men ver­öf­fent­licht, die eine unbü­ro­kra­ti­sche steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Hil­fen für die Flut­op­fer ermög­li­chen. Die­se Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gel­ten für Zuwen­dun­gen zwi­schen dem 30. Juli und dem 31. Dezem­ber die­sen Jah­res. Sie sind im Prin­zip deckungs­gleich mit den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Spen­den zuguns­ten der Erd­be­ben­op­fer in Hai­ti Anfang des Jah­res. Unter ande­rem gilt für Spen­den auf Son­der­kon­ten der Über­wei­sungs­be­leg ohne Beschrän­kung des Betrags als Spen­den­nach­weis.