Vorläufige Besteuerung von Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, wie die Finanzämter bei der Besteuerung von häuslichen Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Im Juli hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass die seit 2007 gel­ten­de Ein­schrän­kung der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers ver­fas­sungs­wid­rig ist, soweit für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die­sen ver­fas­sungs­wid­ri­gen Zustand muss der Gesetz­ge­ber nun rück­wir­kend ab 2007 besei­ti­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, wie sie ver­fah­ren sol­len, bis die­se Neu­re­ge­lung vor­liegt. Wie das Finanz­amt nun reagiert, rich­tet sich danach, in wel­che der fol­gen­den vier Kate­go­ri­en der Steu­er­fall gehört.

  • Bestands­kräf­ti­ge Beschei­de: Zu bestands­kräf­ti­gen Beschei­den macht das Minis­te­ri­um kei­ne Vor­ga­ben, denn die­se Beschei­de sind end­gül­tig und damit unan­fecht­bar. Auch dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rege­lung jetzt für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat, hilft den Betrof­fe­nen nicht, wenn sie nicht recht­zei­tig Ein­spruch ein­ge­legt haben.

  • Vor­läu­fi­ge Beschei­de: Ist ein Steu­er­be­scheid vor­läu­fig ergan­gen, soll das Finanz­amt nicht von sich aus aktiv wer­den, solan­ge die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung noch nicht vor­liegt. Auf aus­drück­li­chen Wunsch des Steu­er­zah­lers ändert das Finanz­amt jedoch auch schon jetzt den bestehen­den Steu­er­be­scheid und berück­sich­tigt Kos­ten von bis zu 1.250 Euro. Der geän­der­te Steu­er­be­scheid ergeht dann auch vor­läu­fig, bis die Geset­zes­än­de­rung abge­schlos­sen ist. Vor­aus­set­zung ist, dass die Kos­ten für das Arbeits­zim­mer, des­sen beruf­li­che Nut­zung und das Feh­len eines ander­wei­ti­gen Arbeits­plat­zes nach­ge­wie­sen wer­den.

  • Ruhen­de Ein­spruchs­ver­fah­ren: Auch bei ruhen­den Ein­spruchs­ver­fah­ren unter­neh­men die Finanz­äm­ter noch nichts; die Ver­fah­ren sol­len wei­ter Ruhen, bis die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung vor­liegt. Wenn ein Betrof­fe­ner jedoch jetzt einen Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) stellt, kann das Finanz­amt nun nicht nur die Voll­zie­hung aus­set­zen, son­dern bereits einen vor­läu­fi­gen Abhil­fe­be­scheid erlas­sen. Das Finanz­amt unter­schei­det dabei momen­tan nicht zwi­schen den Steu­er­zah­lern, denen kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, und den­je­ni­gen, die ihren Ein­spruch damit begrün­det haben, dass die Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50 % der beruf­li­chen Tätig­keit aus­macht. Weil das Ver­fas­sungs­ge­richt für die zwei­te Grup­pe aber kei­ne Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­ge­stellt hat, und der Gesetz­ge­ber kaum von sich aus die alte Rechts­la­ge wie­der her­stel­len wird, soll­ten sich die Betrof­fe­nen gut über­le­gen, ob sie wei­ter an der Aus­set­zung der Voll­zie­hung fest­hal­ten wol­len und dafür spä­ter Aus­set­zungs­zin­sen zah­len.

  • Neue Erklä­run­gen: Gehen beim Finanz­amt neue Steu­er­erklä­run­gen ein, müss­te das Finanz­amt eigent­lich eben­falls die Ver­ab­schie­dung der Neu­re­ge­lung abwar­ten. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den bear­bei­tet das Finanz­amt die Erklä­rung jedoch sofort und erlässt ent­spre­chend einen vor­läu­fi­gen Steu­er­be­scheid.

Nur wer drin­gend auf die Steu­er­erstat­tung ange­wie­sen ist, soll­te bereits jetzt aktiv wer­den, da die abseh­ba­re Geset­zes­än­de­rung sonst mög­li­cher­wei­se noch ein­mal Nach­ar­beit erfor­dert. Wenn das geän­der­te Gesetz aber erst ein­mal vor­liegt, emp­fiehlt sich eine kur­ze Erin­ne­rung an das Finanz­amt, da die Finanz­äm­ter die von der Neu­re­ge­lung betrof­fe­nen Fäl­le nicht auto­ma­tisch her­aus­fil­tern kön­nen. Betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer kön­nen sich in jedem Fall schon ein­mal eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers besor­gen, dass kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, denn eine sol­che Beschei­ni­gung wird das Finanz­amt in vie­len Fäl­len ein­for­dern.