Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt jetzt die Finanzverwaltung Richtlinien für die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen vor.

Vor eini­gen Mona­ten hat­te der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­schie­den, dass sowohl beruf­lich als auch pri­vat ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen in einen steu­er­lich abzieh­ba­ren und einen nicht abzieh­ba­ren Teil auf­zu­tei­len sind und damit das dog­ma­ti­sche Auf­tei­lungs­ver­bot gekippt, das sol­che Auf­wen­dun­gen vie­le Jah­re lang kom­plett vom Steu­er­ab­zug aus­schloss. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf das Urteil reagiert und ein Schrei­ben mit Richt­li­ni­en zur Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen ver­öf­fent­licht.

Das Schrei­ben, das wir im Fol­gen­den für Sie zusam­men­ge­fasst haben, ent­hält zahl­rei­che Bei­spie­le. Pau­scha­le Zuord­nun­gen sind bei die­sem The­ma kaum mög­lich, denn das, was für die meis­ten Steu­er­zah­ler pri­va­te Auf­wen­dun­gen sind, kann — den ent­spre­chen­den Beruf vor­aus­ge­setzt — genau­so einen beruf­li­chen Anlass haben. Ger­ne bera­ten wir Sie im Ein­zel­fall. Die fol­gen­den Richt­li­ni­en sind für alle noch offe­nen Fäl­le anzu­wen­den.

  • Kos­ten der Lebens­füh­rung: Weil Kos­ten der Lebens­füh­rung ent­we­der durch das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum abge­gol­ten oder als Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind, kommt für die­se Kos­ten eine Auf­tei­lung nicht in Fra­ge. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Auf­wen­dun­gen für die Woh­nung, Ernäh­rung, Klei­dung, all­ge­mei­ne Schul­aus­bil­dung, Kin­der­er­zie­hung, per­sön­li­che Bedürf­nis­se des täg­li­chen Lebens, Erhal­tung der Gesund­heit, Pfle­ge, Hygie­ne­ar­ti­kel, Zei­tung, Rund­funk und Besuch kul­tu­rel­ler und sport­li­cher Ver­an­stal­tun­gen.

  • Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen: Eben­falls gene­rell nicht abzieh­bar sind Auf­wen­dun­gen für die Lebens­füh­rung, die zwar der För­de­rung des Berufs die­nen kön­nen, die aber die wirt­schaft­li­che oder gesell­schaft­li­che Stel­lung des Steu­er­zah­lers mit sich bringt. Ob Aus­ga­ben sol­che Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen oder zumin­dest teil­wei­se Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten sind, rich­tet sich nach den Umstän­den des Ein­zel­falls. Bei Auf­wen­dun­gen für Ver­an­stal­tun­gen sieht die Finanz­ver­wal­tung einen per­sön­li­chen Anlass (Geburts­tag, Trau­er­fei­er etc.) als Indiz für nicht abzieh­ba­re Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen.

  • Auf­tei­lung: Auf­wen­dun­gen, die klar abgrenz­bar aus­schließ­lich beruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst sind, sind unmit­tel­bar dem beruf­li­chen oder pri­va­ten Teil der Auf­wen­dun­gen zuzu­ord­nen. Die Auf­tei­lung gemischt ver­an­lass­ter Auf­wen­dun­gen hat nach einem an objek­ti­ven Kri­te­ri­en ori­en­tier­ten Maß­stab der Ver­an­las­sungs­bei­trä­ge zu erfol­gen, zum Bei­spiel Zeit-, Men­gen- oder Flä­chen­an­tei­le sowie Auf­tei­lung nach Köp­fen. Bestehen zwar kei­ne Zwei­fel dar­an, dass ein abgrenz­ba­rer Teil der Auf­wen­dun­gen beruf­lich ver­an­lasst ist, berei­tet sei­ne Quan­ti­fi­zie­rung aber Schwie­rig­kei­ten, so ist die­ser Anteil zu schät­zen.

  • Nicht auf­teil­ba­re gemisch­te Auf­wen­dun­gen: Ein Abzug der Auf­wen­dun­gen kommt ins­ge­samt nicht in Betracht, wenn die — für sich gese­hen jeweils nicht unbe­deu­ten­den — beruf­li­chen und pri­va­ten Ver­an­las­sungs­bei­trä­ge so inein­an­der grei­fen, dass eine Tren­nung nicht mög­lich und eine Grund­la­ge für die Schät­zung nicht erkenn­bar ist. Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn es an objek­ti­vier­ba­ren Kri­te­ri­en für eine Auf­tei­lung fehlt. Bei­spie­le dafür sind Auf­wen­dun­gen für Sicher­heits­maß­nah­men zum Schutz von Leben, Frei­heit und Ver­mö­gen, Auf­wen­dun­gen eines Aus­län­ders für das Erler­nen der deut­schen Spra­che, Ein­bür­ge­rungs­kos­ten oder Kos­ten für den Erwerb eines Füh­rer­scheins.

  • Unter­ge­ord­ne­te Mit­ver­an­las­sung: Bei einer beruf­li­chen Mit­ver­an­las­sung von weni­ger als 10 % sind die Auf­wen­dun­gen in vol­lem Umfang nicht steu­er­lich abzieh­bar. Umge­kehrt kön­nen die Auf­wen­dun­gen bei einer pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung von weni­ger als 10 % in vol­lem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Außer­dem sind zusätz­li­che, aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen in jedem Fall als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.

  • Rei­se­kos­ten: Eine unter­ge­ord­ne­te pri­va­te Mit­ver­an­las­sung — also vol­le Abzugs­fä­hig­keit — der Kos­ten für die Hin- und Rück­rei­se liegt dann vor, wenn der Rei­se ein ein­deu­ti­ger unmit­tel­bar beruf­li­cher Anlass zugrun­de liegt, den der Rei­sen­de nur mit einem vor­an­ge­hen­den oder nach­fol­gen­den Pri­vat­auf­ent­halt ver­bin­det.

  • Nach­wei­se: Eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen akzep­tiert das Finanz­amt nur dann, wenn der Steu­er­zah­ler die beruf­li­che Ver­an­las­sung umfas­send dar­ge­legt und nach­ge­wie­sen hat. Bestehen gewich­ti­ge Zwei­fel an einer betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Mit­ver­an­las­sung, kommt für die Auf­wen­dun­gen schon aus die­sem Grund ein Abzug ins­ge­samt nicht in Betracht.