Veranlagungswahlrecht von Ehegatten

Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist nur möglich, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Deren Beendigung muss aber objektiv erkennbar sein.

Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs muss die Been­di­gung einer ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft auf­grund äuße­rer Umstän­de erkenn­bar sein. Ein dau­ern­des Getrennt­le­ben liegt dem­nach erst vor, wenn auf­grund äuße­rer Umstän­de, ins­be­son­de­re räum­li­ches Zusam­men­le­ben oder räum­li­che Tren­nung, erkenn­bar ist, dass bei­de Ehe­gat­ten die Lebens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft nicht wie­der her­stel­len wol­len. Die blo­ße Tren­nungs­an­kün­di­gung eines Ehe­gat­ten ist dafür nicht aus­rei­chend. Zieht ein Ehe­gat­te erst nach einer Kur in eine ande­re Woh­nung, kann nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die ehe­li­che Lebens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft bereits wäh­rend der Kur been­det wur­de.