Degressive AfA nach einer Einlage

Damit für ein Wirtschaftsgut eine degressive Abschreibung möglich ist, müssen deren Voraussetzungen nicht nur im Jahr der Anschaffung, sonder auch im Jahr der Einlage erfüllt sein.

Die Gel­tend­ma­chung der degres­si­ven AfA ist regel­mä­ßig an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen bei der Anschaf­fung des Wirt­schafts­guts geknüpft. Im Fall einer Ein­la­ge kann die degres­si­ve AfA nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn deren ursprüng­li­che Vor­aus­set­zun­gen auch im Ein­la­ge­jahr erfüllt sind, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.