Befristete Entsendung von Arbeitnehmern
Der Abzug von Werbungkosten oder deren Erstattung durch den Arbeitgeber eines an ein verbundenes Unternehmen entstandten Arbeitnehmers hängt davon ab, ob ein eigenständiger Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen besteht.
Entsendet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich befristet an ein verbundenes Unternehmen, kommt es auf Details an: Ruht das bisherige Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer schließt mit dem neuen Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag, gilt der neue Betrieb von Anfang an als regelmäßige Arbeitsstätte. Aufwendungen des Arbeitnehmers können dann nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Kommt dagegen kein separater Arbeitsvertrag zustande, ist das verbundene Unternehmen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte. Für Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen gelten dann die Grundsätze der Auswärtstätigkeit.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR