Auslandsstudium führt nicht zu vorgezogenen Werbungskosten
Ein Zweitstudium berechtigt nicht immer zum Werbungskostenabzug — zumindest dann, wenn das Studium im Ausland primär aus privaten Gründen aufgenommen wird.
Die Kosten für das Master-Studium der Ehefrau eines Arztes in den USA wollte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht als vorab entstandene Werbungskosten zum Steuerabzug zulassen. Der Grund: Erst durch das Studentenvisum konnte sie dauerhaft in den USA bleiben, was ihr davor nicht gelang. Und wird ein Studium aus privaten Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang mit zukünftigen Einnahmen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen