Auslandsstudium führt nicht zu vorgezogenen Werbungskosten

Ein Zweitstudium berechtigt nicht immer zum Werbungskostenabzug — zumindest dann, wenn das Studium im Ausland primär aus privaten Gründen aufgenommen wird.

Die Kos­ten für das Mas­ter-Stu­di­um der Ehe­frau eines Arz­tes in den USA woll­te das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg nicht als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten zum Steu­er­ab­zug zulas­sen. Der Grund: Erst durch das Stu­den­ten­vi­sum konn­te sie dau­er­haft in den USA blei­ben, was ihr davor nicht gelang. Und wird ein Stu­di­um aus pri­va­ten Grün­den auf­ge­nom­men, um eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu erhal­ten, fehlt es an einem hin­rei­chend erwerbs­be­zo­ge­nen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit zukünf­ti­gen Ein­nah­men.