Treuhand-Anteile gelten auch als vergünstigtes Betriebsvermögen

Gegen die Ansicht der Finanzverwaltung hat ein Finanzgericht festgestellt, dass auch Treuhand-Anteile zum vergünstigten Betriebsvermögen gehören.

In einem rechts­kräf­ti­gen Urteil hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den, dass auch treu­hän­de­risch gehal­te­ne Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen als Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten gel­ten, und daher die erb­schaft­steu­er­li­che Ver­güns­ti­gung für Betriebs­ver­mö­gen auch für sol­che Antei­le gilt. Für den soge­nann­ten Treu­hand-Erlass der Finanz­ver­wal­tung, der vom Gegen­teil aus­geht, sieht das Gericht kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge.