Elektronische Ergänzung eines handschriftlichen Fahrtenbuchs

Solange die entscheidenden Angaben handschriftlich und damit manipulationssicher sind, ist eine nachträgliche elektronische Ergänzung des Fahrtenbuchs möglich.

An ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch stellt die Finanz­ver­wal­tung stren­ge Ansprü­che: Nur wenn die­ses zeit­nah und geschlos­sen geführt wird, wird es vom Finanz­amt aner­kannt. Com­pu­ter­ge­stütz­te Fahr­ten­bü­cher wer­den in der Regel nicht akzep­tiert, weil sie nicht vor nach­träg­li­cher Mani­pu­la­ti­on geschützt sind. Auch die Kom­bi­na­ti­on hand­schrift­li­cher mit elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nun­gen lehnt das Finanz­amt in der Regel ab.

Dass das nicht immer so sein muss, zeigt ein Urteil des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg. Das hat ent­schie­den, dass ein Fahr­ten­buch auch dann gül­tig ist, wenn für ein hand­schrift­lich, zeit­nah und geschlos­sen geführ­tes Fahr­ten­buch nach­träg­lich unter Ergän­zung ein­zel­ner Anga­ben ein Com­pu­ter­aus­druck erstellt wird, ohne dass Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich der gefah­re­nen Kilo­me­ter bzw. maß­geb­li­che Ein­schrän­kun­gen bei der Über­prüf­bar­keit der Anga­ben bestehen.