Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Das Bundesfinanzministerium beantwortet Zweifelsfragen zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach der Einführung des Bilanzierungswahlrechts zum 1. Januar 2010.

Bei den Gewinn­ein­künf­ten besteht für alle nach dem 31. Dezem­ber 2009 ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­tern ein Wahl­recht, die­se bei Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­kos­ten bis zu 410 Euro sofort abzu­schrei­ben oder die Pool­ab­schrei­bung für alle Wirt­schafts­gü­ter zwi­schen 150 und 1000 Euro anzu­wen­den. Wird vom Wahl­recht zur Sofort­ab­schrei­bung Gebrauch gemacht, müs­sen Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert über 150 Euro wie­der in einem lau­fend zu füh­ren­den Ver­zeich­nis erfasst wer­den. Das Wahl­recht ist für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­ter ein­heit­lich aus­zu­üben.

Die­ses neue Wahl­recht gibt einer­seits den Steu­er­zah­lern mehr Gestal­tungs­spiel­raum. Ande­rer­seits ver­langt es vom Steu­er­zah­ler Über­le­gun­gen und Ent­schei­dun­gen zur steu­er­op­ti­ma­len Bilan­zie­rung. Außer­dem hat die neue Rege­lung auch neue Fra­gen auf­ge­wor­fen, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun in einem Schrei­ben beant­wor­ten will. Im Fol­gen­den sind die wesent­li­chen Inhal­te des Schrei­bens für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Wirt­schafts­gü­ter bis 150 Euro: Der Geset­zes­text ist nicht ein­deu­tig, ob Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bis 150 Euro sofort abge­zo­gen wer­den müs­sen oder ob sie auch akti­viert wer­den kön­nen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um stellt nun klar, dass der Steu­er­zah­ler für jedes Wirt­schafts­gut selbst ent­schei­den kann, ob er es sofort abzie­hen oder über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er abschrei­ben will. Im Fall des Sofort­ab­zugs bestehen mit Aus­nah­me der buch­mä­ßi­gen Erfas­sung des Zugangs des Wirt­schafts­gu­tes kei­ne wei­te­ren Auf­zeich­nungs­pflich­ten. Aus steu­er­li­chen Grün­den ist eine Auf­nah­me in ein Inven­tar nicht erfor­der­lich.

  • Wirt­schafts­gü­ter bis 410 Euro: Für Wirt­schafts­gü­ter zwi­schen 151 Euro und 410 Euro ste­hen drei Optio­nen offen. Die ers­te ist wie bei allen ande­ren Wirt­schafts­gü­tern die Akti­vie­rung und Abschrei­bung über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er. Alter­na­tiv kön­nen die­se Wirt­schafts­gü­ter eben­falls sofort abge­zo­gen wer­den, müs­sen aber anders als Wirt­schafts­gü­ter bis 150 Euro in ein Anla­gen­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wer­den. Das Ver­zeich­nis braucht nicht geführt zu wer­den, wenn die not­wen­di­gen Anga­ben aus der Buch­füh­rung ersicht­lich sind. Schließ­lich kön­nen die Wirt­schafts­gü­ter im Rah­men der Pool­ab­schrei­bung in einem Sam­mel­pos­ten erfasst wer­den.

  • Wirt­schafts­gü­ter bis 1.000 Euro: Betra­gen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 411 und 1.000 Euro, kann das Wirt­schafts­gut ent­we­der im Anla­gen­ver­zeich­nis erfasst und über die Nut­zungs­dau­er abge­schrie­ben oder im Rah­men der Pool­ab­schrei­bung in einem Sam­mel­pos­ten erfasst wer­den.

  • Pool­ab­schrei­bung: Ent­schei­det sich der Steu­er­zah­ler für die Pool­ab­schrei­bung, kann die­ses Wahl­recht nur ein­heit­lich für alle Wirt­schafts­gü­ter des Wirt­schafts­jah­res mit Auf­wen­dun­gen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genom­men wer­den.

  • Bil­dung des Sam­mel­pos­tens: Abge­se­hen von der buch­mä­ßi­gen Erfas­sung des Zugangs der Wirt­schafts­gü­ter in den Sam­mel­pos­ten bestehen kei­ne wei­te­ren Auf­zeich­nungs­pflich­ten. Die Wirt­schafts­gü­ter des Sam­mel­pos­tens müs­sen aus steu­er­li­chen Grün­den nicht in ein Inven­tar auf­ge­nom­men wer­den. Auch ein Schrott- oder Schlacht­wert die­se Wirt­schafts­gü­ter bleibt außer Ansatz. Der Ansatz von Fest­wer­ten ist für im Sam­mel­pos­ten erfass­te Wirt­schafts­gü­ter nicht zuläs­sig. Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von nicht selb­stän­dig nutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern sind, sofern sie kei­ne nach­träg­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten dar­stel­len, nicht im Sam­mel­pos­ten zu erfas­sen. Wer­den im Sam­mel­pos­ten erfass­te Wirt­schafts­gü­ter außer­be­trieb­lich genutzt, ist für die Ermitt­lung der als Ent­nah­me zu behan­deln­den Selbst­kos­ten der Wert­ver­zehr im Schät­zungs­weg zu berück­sich­ti­gen. Die­se Rege­lun­gen gel­ten sowohl für not­wen­di­ges als auch für gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen.

  • Auf­lö­sung des Sam­mel­pos­tens: Sam­mel­pos­ten sind jahr­gangs­be­zo­gen mit jeweils einem Fünf­tel gewinn­min­dernd zum Ende des jewei­li­gen Wirt­schafts­jah­res mit jeweils 20 % auf­zu­lö­sen. Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er der ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­ter ist für die Auf­lö­sung des Sam­mel­pos­tens auch dann unbe­acht­lich, wenn die­se weni­ger als fünf Jah­re beträgt. Die jahr­gangs­be­zo­ge­ne Auf­lö­sung zum Ende des jewei­li­gen Wirt­schafts­jah­res mit jeweils 20 % gilt auch bei Rumpf­wirt­schafts­jah­ren, bei­spiels­wei­se bei Betriebs­ver­äu­ße­rung oder Betriebs­auf­ga­be vor Ablauf des regu­lä­ren Wirt­schafts­jah­res.

  • Abgang von Wirt­schafts­gü­tern: Schei­det ein Wirt­schafts­gut im Jahr der Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Ein­la­ge wie­der aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus, fließt es zum Schluss die­ses Wirt­schafts­jah­res erst gar nicht in den Sam­mel­pos­ten ein. Schei­det es dage­gen spä­ter durch Ent­nah­me, Ver­äu­ße­rung, Ver­schrot­tung oder sons­ti­ges Abhan­den­kom­men aus, hat die­ser Vor­gang kei­ne Aus­wir­kung auf den Sam­mel­pos­ten. Auch der Abgang sämt­li­cher im Sam­mel­pos­ten erfass­ter Wirt­schafts­gü­ter führt nicht zu einer Auf­lö­sung des Sam­mel­pos­tens. Außer­dem sind bei im Sam­mel­pos­ten erfass­ten Wirt­schafts­gü­tern Son­der­ab­schrei­bun­gen sowie Teil­wert­ab­schrei­bun­gen nicht zuläs­sig.

  • Nach­träg­li­che Kos­ten: Nach­träg­li­che Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern erhö­hen den Sam­mel­pos­ten des Wirt­schafts­jah­res, in dem die Auf­wen­dun­gen ent­ste­hen. Will der Steu­er­zah­ler in die­sem Wirt­schafts­jahr das Wahl­recht zum Sam­mel­pos­ten nicht anwen­den, beschränkt sich der Sam­mel­pos­ten für die­ses Jahr auf die nach­träg­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten. Fal­len die­se Kos­ten bereits im Wirt­schafts­jahr der Inves­ti­ti­on an und lie­gen die Gesamt­kos­ten dann über 1.000 Euro, kann das Wirt­schafts­gut nicht dem Sam­mel­pos­ten zuge­ord­net wer­den und ist statt­des­sen ein­zeln zu bewer­ten.

  • Über­tra­gung oder Ein­brin­gung: Das Schrei­ben ent­hält auch detail­lier­te Vor­ga­ben, wie mit dem Sam­mel­pos­ten im Fall der Über­tra­gung oder Ein­brin­gung des Betrie­bes, eines Teil­be­trie­bes oder eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils zu ver­fah­ren ist.