Erstattungszinsen sind nicht steuerpflichtig

Nachdem Nachzahlungszinsen nicht steuerlich abzugsfähig sind, hält der Bundesfinanzhof auch Erstattungszinsen für steuerfrei.

Bis 1998 konn­ten Nach­zah­lungs­zin­sen an das Finanz­amt noch als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, doch zum 1. Janu­ar 1999 wur­de der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ersatz­los gestri­chen. Wäh­rend die Nach­zah­lungs­zin­sen nun also nicht mehr abzieh­bar sind, muss­ten die Erstat­tungs­zin­sen wei­ter­hin ver­steu­ert wer­den. Mehr­fach wur­de die­se Ungleich­be­hand­lung bereits vor den Finanz­ge­rich­ten ange­grif­fen, bis­her aller­dings ohne Erfolg. Das lag sicher zum erheb­li­chen Teil dar­an, dass es den Klä­gern in ers­ter Linie dar­um ging, die Nach­zah­lungs­zin­sen wie­der steu­er­lich abzie­hen zu kön­nen.

Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber in umge­kehr­ter Rich­tung wie­der eine Gleich­be­hand­lung von Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen her­ge­stellt. Zwar ging es auch in die­sem Ver­fah­ren dem Klä­ger pri­mär um die Abzieh­bar­keit von Nach­zah­lungs­zin­sen, und die Kla­ge war inso­weit erfolg­los. Weil aber gleich­zei­tig auch Erstat­tungs­zin­sen ange­fal­len waren, konn­te der Bun­des­fi­nanz­hof dem Klä­ger zumin­dest inso­weit Gerech­tig­keit ange­dei­hen las­sen.

Die Rich­ter haben ihre Recht­spre­chung nun näm­lich inso­weit geän­dert, dass Erstat­tungs­zin­sen zwar wei­ter­hin als Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen gel­ten. Geht es aber um Steu­ern, die selbst nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig sind — und dazu gehört ins­be­son­de­re die Ein­kom­men­steu­er -, ist die Erstat­tung sol­cher Steu­ern natür­lich umge­kehrt auch kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­me. Das inter­pre­tiert der Bun­des­fi­nanz­hof nun so, dass auch die Erstat­tungs­zin­sen für die­se Steu­er­erstat­tun­gen dem nicht steu­er­ba­ren Bereich zuge­ord­net wer­den und damit nicht steu­er­pflich­tig sind. In Zukunft gibt es also einen Gleich­klang zwi­schen Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen, die nun ins­ge­samt zum nicht steu­er­ba­ren Bereich gehö­ren.

Lei­der will sich die Finanz­ver­wal­tung mit die­ser erfreu­li­chen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht abfin­den und rüs­tet bereits zur Gegen­wehr. Anstel­le eines Nicht­an­wen­dungs­er­las­ses ist die Abwehr dies­mal per Geset­zes­än­de­rung vor­ge­se­hen. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2010, das Ende Novem­ber zur Ver­ab­schie­dung ansteht, soll die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben wer­den. Die­se Ände­rung soll dann rück­wir­kend für alle noch offe­nen Fäl­le gel­ten. Die Finanz­ver­wal­tung bezeich­net die­se Ände­rung ledig­lich als “gesetz­li­che Klar­stel­lung”.