Halbabzugsverbot bei geringfügigen Einnahmen

Auch wenn nur minimale Einkünfte aus einem GmbH-Anteil erzielt wurden, greift bereits das Halbabzugsverbot für Verluste aus diesem Anteil.

Das Halb­ab­zugs­ver­bot für Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils greift auch dann ein, wenn durch die Betei­li­gung nur gering­fü­gi­ge Ein­nah­men erzielt wur­den, die zur Hälf­te steu­er­frei sind. Aller­dings ist es mög­lich, dass der Bun­des­fi­nanz­hof in die­ser Fra­ge noch anders ent­schei­det, denn dort ist jetzt die Revi­si­on gegen die­se Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf anhän­gig. Bestehen gar kei­ne Ein­nah­men aus der Betei­li­gung, hat der Bun­des­fi­nanz­hof das Halb- bzw. Teil­ab­zugs­ver­bot bis­her wie­der­holt zurück gewie­sen (sie­he auch “Halb-/Teil­ab­zugs­ver­bot” im Bei­trag zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2010). Geklagt hat­te ein GmbH-Gesell­schaf­ter, der sei­ne Antei­le für rund 36.000 Euro erwor­ben und im Rah­men der Liqui­da­ti­on wie­der für 1 Euro ver­kauft hat­te.