Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Ein baulich abgetrenntes Arbeitszimmer im eigenen Haus wird nicht von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst.

Die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gilt nicht für einen Büro­raum, der bau­lich so vom Wohn­be­reich getrennt ist, dass das Büro von der Woh­nung aus nur über einen Bereich erreich­bar ist, der auch von frem­den Per­so­nen genutzt wird. Das Finanz­ge­richt Köln hat damit einem Ehe­paar Recht gege­ben, das in sei­nem Zwei­fa­mi­li­en­haus einen Raum samt WC für die Ver­wal­tung sei­nes Immo­bi­li­en­ver­mö­gens abge­teilt hat­te.