Nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags

Wurde die Investition schon vor Abgabe der Steuererklärung durchgeführt, ist die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Einspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr möglich.

Die nach­träg­li­che Berück­sich­ti­gung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges im Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren, der noch nicht mit der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wur­de, kommt wegen des feh­len­den Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hangs nicht in Fra­ge, wenn die Inves­ti­ti­on bereits vor Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­rung getä­tigt wird. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg stellt sich damit auf die Sei­te der Finanz­ver­wal­tung, die bei der nach­träg­li­chen Gel­tend­ma­chung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ohne­hin hohe Anfor­de­run­gen stellt und eine soli­de Begrün­dung ver­langt, war­um der Abzugs­be­trag nicht gleich mit der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wur­de. Gegen die­se Ent­schei­dung ist jetzt eine Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.