Überlegungen zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Das Wahlrecht bei der Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter schafft Entscheidungsspielraum für eine optimale Steuerplanung.

Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 150 und 1.000 Euro müs­sen seit 2010 nicht mehr zwin­gend in einem Sam­mel­pos­ten abge­schrie­ben wer­den. Was als Steu­er­ver­ein­fa­chung bezeich­net wur­de, macht das Steu­er­recht tat­säch­lich zwar kom­pli­zier­ter, eröff­net aber auch Spiel­raum für eine opti­ma­le Steu­er­ver­tei­lung. Fünf Punk­te soll­ten Sie bei Ent­schei­dung für eine der Vari­an­ten vor allem beden­ken:

  1. Ver­wal­tungs­auf­wand: Die Abschrei­bung im Sam­mel­pos­ten redu­ziert auf jeden Fall den Ver­wal­tungs­auf­wand, weil die Wirt­schafts­gü­ter nicht ein­zeln erfasst wer­den müs­sen. Ande­rer­seits kann ein detail­lier­tes Anla­gen­ver­zeich­nis in spä­te­ren Jah­ren hilf­reich sein, bei­spiels­wei­se bei der Ersatz­be­schaf­fung oder als Nach­weis für eine Ver­si­che­rung.

  2. Abschrei­bungs­dau­er: Wer­den vor allem Wirt­schafts­gü­ter mit lan­ger betriebs­ge­wöhn­li­cher Nut­zungs­dau­er ange­schafft (Bei­spiel: Büro­mö­bel mit 13 Jah­ren Nut­zungs­dau­er), ermög­licht der Sam­mel­pos­ten eine Abschrei­bung über einen wesent­lich kür­ze­ren Zeit­raum. Bei kurz­le­bi­gen Wirt­schafts­gü­tern wie PCs und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik lohnt sich dage­gen eher die indi­vi­du­el­le Abschrei­bung.

  3. Nut­zungs­dau­er: Wer­den Wirt­schafts­gü­ter regel­mä­ßig schon nach kur­zer Zeit wie­der ver­kauft (Bei­spiel: Ein Betrieb ersetzt sei­ne PCs alle zwei Jah­re durch Neu­ge­rä­te), ist die Sam­mel­pos­ten­ab­schrei­bung ungüns­tig, denn der Erlös aus dem Ver­kauf des gebrauch­ten Wirt­schafts­guts ist sofort steu­er­pflich­tig, wäh­rend sich der Wert des Sam­mel­pos­tens durch den Ver­kauf nicht redu­ziert. Nur wenn die Wirt­schafts­gü­ter ein­zeln abge­schrie­ben wer­den, ist ein direk­ter Aus­gleich mög­lich.

  4. Anschaf­fungs­preis: Für Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von maxi­mal 683 Euro lässt sich die Abschrei­bungs­grund­la­ge durch die Gel­tend­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags im Vor­jahr auf unter 410 Euro sen­ken, womit bei einem Ver­zicht auf die Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung eine Sofort­ab­schrei­bung im Jahr der Anschaf­fung mög­lich ist.

  5. Anschaf­fungs­zeit­punkt: Anders als bei der indi­vi­du­el­len Abschrei­bung ist die Jah­res-AfA für das Anschaf­fungs­jahr beim Sam­mel­pos­ten unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt. Wird also noch im Dezem­ber ein neu­er PC (Abschrei­bungs­dau­er 3 Jah­re) für 900 Euro ange­schafft, beträgt das AfA-Volu­men bei Ver­zicht auf den Sam­mel­pos­ten im Jahr der Anschaf­fung 25 Euro und im Fol­ge­jahr 300 Euro, wäh­rend es bei Erfas­sung im Sam­mel­pos­ten in bei­den Jah­ren 180 Euro sind.

Im Ein­zel­fall erwei­tert sich die­se Lis­te noch um wei­te­re Fak­to­ren, die für die Ent­schei­dung rele­vant sind. Das kön­nen bran­chen­spe­zi­fi­sche Inves­ti­ti­ons­mus­ter sein oder eine unty­pi­sche Häu­fung von Inves­ti­tio­nen in einem Wirt­schafts­jahr, die die Anwen­dung der Pool­ab­schrei­bung im Sam­mel­pos­ten anstel­le einer Sofort­ab­schrei­bung zur Gewinn­glät­tung attrak­tiv machen kön­nen. Wol­len Sie sich in jedem Jahr neu ent­schei­den, bie­tet sich ein 3-Kon­ten-Modell an, in dem jeweils ein Kon­to für Wirt­schafts­gü­ter bis 150 Euro, zwi­schen 150 und 410 Euro und zwi­schen 410 und 1.000 Euro geführt wird. Das Schick­sal der Wirt­schafts­gü­ter in den Kon­ten 2 und 3 (Zusam­men­füh­rung in einem Sam­mel­pos­ten oder Auf­nah­me in den Anla­gen­spie­gel) ent­schei­det sich dann am Jah­res­en­de.