Betriebsschließung wegen erheblicher Steuerschulden
Die Gewerbeaufsicht darf auf Anregung des Finanzamts die Betriebsschließung veranlassen, wenn erhebliche Steuerschulden bestehen.
Hat ein Gewerbetreibender erhebliche Steuerschulden, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder Verschulden noch charakterliche Mängel voraus. Das Gericht gab damit der Gewerbeaufsicht recht, die auf Anregung des Finanzamts die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit eines Maklers verfügt hatte. Der Kläger hatte rund 83.000 Euro Steuerschulden, deren Tilgung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung