Einlagerungskosten für Möbel

Einlagerungskosten für Möbel wegen eines berufsbedingten Umzugs sind nicht steuerlich abziehbar.

Kos­ten für die Ein­la­ge­rung von pri­va­ten Möbeln, die anläss­lich der Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes zum neu­en Arbeits­ort mit dem Hin­ter­ge­dan­ken einer mög­li­chen spä­te­ren Rück­kehr anfal­len, sind weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzugs­fä­hig, meint das Finanz­ge­richt Mün­chen.