Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken dagegen, dass der nicht steuerpflichtige Ehepartner für seinen steuerpflichtigen Ehegatten Kirchensteuer abführen muss.

Sechs Ehe­paa­re aus ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern, bei denen nur der Ehe­gat­te ohne eige­nes Ein­kom­men einer Kir­che ange­hört und damit kir­chen­steu­er­pflich­tig ist, haben sich an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gewen­det, weil sie sich dar­an stör­ten, dass vom Ein­kom­men des ande­ren Ehe­gat­ten Kir­chen­steu­er abge­zo­gen wur­de. Sämt­li­che Ver­fas­sungs­be­schwer­den hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nun nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, weil es die­se Fra­ge als bereits geklärt ansieht: Zwar kön­ne nicht das Ein­kom­men des nicht kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten besteu­ert wer­den, wohl aber der Lebens­füh­rungs­auf­wand des kir­chen­an­ge­hö­ri­gen Ehe­gat­ten. Ange­sichts der Schwie­rig­kei­ten, die­sen Lebens­füh­rungs­auf­wand zu quan­ti­fi­zie­ren, sei ver­fas­sungs­recht­lich nichts dage­gen ein­zu­wen­den, wenn die­ser Auf­wand ein­fach nach dem gemein­sa­men Ein­kom­men der Ehe­gat­ten bemes­sen wird.