Aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt darf dem Steuerzahler nicht einfach eine Aussetzung der Vollziehung aufzwingen, um selbst Zinsen kassieren zu können.

Die Aus­set­zungs- und Erstat­tungs­zin­sen sind im Steu­er­recht gesetz­lich fest­ge­schrie­ben auf 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Erstat­tun­gen nach einem erfolg­rei­chen Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren muss die Finanz­ver­wal­tung in die­ser Höhe ver­zin­sen. Hat dage­gen der Steu­er­zah­ler die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragt und das Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren schlägt fehl, muss er auf die Nach­zah­lung Aus­set­zungs­zin­sen in der­sel­ben Höhe zah­len. Sind die Kapi­tal­markt­zin­sen aber so nied­rig wie zur Zeit, kann es sich loh­nen, auf die Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu ver­zich­ten und spä­ter Erstat­tungs­zin­sen zu kas­sie­ren.

Das hat mitt­ler­wei­le auch die Finanz­ver­wal­tung erkannt und ist wohl dazu über­ge­gan­gen, dem Ein­spruchs­füh­rer oder Klä­ger in lukra­ti­ven Fäl­len gegen sei­nen Wil­len von Amts wegen eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren. Sie will damit dem Staat eine Ver­zin­sung über dem Kapi­tal­markt­ni­veau für Nach­zah­lun­gen sichern respek­ti­ve für Erstat­tun­gen erspa­ren. Mit die­sem Vor­ge­hen ist das Finanz­ge­richt Köln jedoch nicht ein­ver­stan­den. Die Rich­ter haben die Moti­va­ti­on des Finanz­amts durch­aus erkannt und sehen in der auf­ge­zwun­ge­nen Aus­set­zung der Voll­zie­hung einen Ver­stoß gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz. Das Finanz­amt hat gegen die Ent­schei­dung aller­dings Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, der nun in die­ser Fra­ge das letz­te Wort hat.