Beförderung per Skilift
Das Finanzgericht Niedersachsen liefert ein winterliches Urteil zum Schmunzeln.
Passend zur Jahreszeit liefert ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen den Beweis, dass es im deutschen Steuerrecht keinen Sachverhalt gibt, der nicht irgendwie geregelt oder zumindest regelbar wäre. Das Gericht hatte nämlich entschieden, dass die Beförderung mit einem Skilift in einer geschlossenen Halle verbunden mit der Möglichkeit zur Abfahrt keine Personenbeförderung ist, die bei Strecken unter 50 Kilometer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, sondern eine voll steuerpflichtige einheitliche Leistung eigener Art.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
- Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektrodienstwagen
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026