Fehlende Steuernummer kostet den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der noch keine Steuernummer erhalten hat, muss diese notfalls gerichtlich einklagen, anstatt das Aktenzeichen des Finanzamts als Steuernummer in der Rechnung auszuweisen.

Ent­hält eine Rech­nung nur eine Zah­len- und Buch­sta­ben­kom­bi­na­ti­on statt der dem leis­ten­den Unter­neh­mer erteil­ten Steu­er­num­mer, kann der Leis­tungs­emp­fän­ger vor­be­halt­lich einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. So ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall einer Rech­nung, in der der aus­stel­len­de Unter­neh­mer anstel­le der Steu­er­num­mer das Akten­zei­chen des Finanz­amts aus dem Antrag auf Ertei­lung einer Steu­er­num­mer ange­ge­ben hat­te. Der Unter­neh­mer hät­te eben sei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Ertei­lung einer Steu­er­num­mer gegen­über dem Finanz­amt gege­be­nen­falls gericht­lich durch­set­zen müs­sen, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.