Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot bei Beteiligungen

Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge, die Kapitalgesellschaften zufließen, ist eine zulässige Vereinfachungsregelung.

Seit der Ein­füh­rung des Halb­ein­künf­te­ver­fah­rens sind Gewinn­aus­schüt­tun­gen und ande­re Betei­li­gungs­er­trä­ge steu­er­frei, solan­ge sie einer Kör­per­schaft zuflie­ßen. Nach meh­re­ren fehl­ge­schla­ge­nen Ver­su­chen, steu­er­li­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten aus­zu­schlie­ßen, gel­ten seit 2004 pau­schal 5 % der steu­er­frei­en Ein­künf­te als nicht abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben, die dem Gewinn der Kör­per­schaft wie­der zuge­schla­gen wer­den. Im Effekt blei­ben also nur 95 % der Betei­li­gungs­er­trä­ge steu­er­frei.

Gegen die­se Rege­lung hat­te eine Hol­ding­ge­sell­schaft Ver­fas­sungs­be­schwer­de erho­ben, weil bei ihr Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se von 11,6 Mil­lio­nen Euro ent­stan­den, denen nur Betriebs­aus­ga­ben von knapp 20.000 Euro gegen­über­stan­den. Die Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung unter­stell­te dage­gen in die­sem Fall nicht abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben in der 30fachen Höhe. Trotz­dem hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit der gesetz­li­chen Rege­lung kei­ne Pro­ble­me. Die Pau­scha­lie­rung die­ne der Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung und ver­mei­de Zuord­nungs­schwie­rig­kei­ten. Außer­dem wür­den dadurch steu­er­li­che Gestal­tungs- und Miss­brauchs­mög­lich­kei­ten besei­tigt.