Maßnahmenpaket gegen Steuerhinterziehung

Ein jetzt beschlossener Gesetzentwurf sieht vor allem Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Am 8. Dezem­ber 2010 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf für ein Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Steu­er­hin­ter­zie­hung (Schwarz­geld­be­kämp­fungs­ge­setz) beschlos­sen. In ers­ter Linie sind dar­in Ver­schär­fun­gen bei der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge ent­hal­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um will damit den Gebrauch der Selbst­an­zei­ge als Instru­ment einer Steu­er­hin­ter­zie­hungs­stra­te­gie ver­hin­dern. Im Ein­zel­nen ent­hält der Gesetz­ent­wurf fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Bei einer Selbst­an­zei­ge tritt Straf­frei­heit künf­tig nur noch dann ein, wenn die Besteue­rungs­grund­la­gen aller in Fra­ge kom­men­den Steu­er­ar­ten voll­stän­dig und zutref­fend nach­erklärt wer­den.

  • Der Zeit­punkt, ab dem eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge nicht mehr mög­lich ist, wird vor­ver­legt. Bis­her sind Selbst­an­zei­gen erst dann nicht mehr mög­lich, wenn der Betriebs­prü­fer erscheint. Künf­tig genügt der Zugang der Prü­fungs­an­ord­nung.

  • Aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den wer­den mit­tels einer Über­gangs­re­ge­lung alle bereits abge­ge­be­nen Teil­selbst­an­zei­gen noch in dem erklär­ten Umfang zur Straf­frei­heit füh­ren.

Vor allem die Pflicht zur voll­stän­di­gen Offen­ba­rung aller Hin­ter­zie­hungs­tat­be­stän­de dürf­te in der Pra­xis noch erheb­li­che Pro­ble­me berei­ten, falls im Lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens nicht noch eine Aus­schluss­re­ge­lung in das Gesetz auf­ge­nom­men wird. Sonst könn­te die Straf­frei­heit für die Offen­ba­rung eines Mil­lio­nen­ver­mö­gens in der Schweiz bei­spiels­wei­se allein dadurch wie­der weg­fal­len, weil bei der Selbst­an­zei­ge Zins­ein­künf­te von weni­gen Euro im Inland über­se­hen wur­den.

Noch pro­ble­ma­ti­scher ist die Situa­ti­on für Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de: Geben sie im Namen ihres Unter­neh­mens eine Selbst­an­zei­ge ab, wür­de die Straf­frei­heit für das Unter­neh­men wie­der weg­fal­len, wenn in der pri­va­ten Steu­er­erklä­rung des Mana­gers spä­ter auch nur klei­ne Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bekannt wer­den. Das Gesetz soll noch im Dezem­ber im Bun­des­tag bera­ten wer­den und könn­te dann vor­aus­sicht­lich im April 2011 in Kraft tre­ten.