Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011

Das Bundesfinanzministerium hat detailliert erklärt, wie beim Lohnsteuerabzug und dem Umgang mit der Lohnsteuerkarte im Übergangsjahr 2011 zu verfahren ist.

Weil sich die Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­kar­te um ein Jahr ver­zö­gert hat, gilt auch in 2011 noch die Lohn­steu­er­kar­te für 2010. In einem umfang­rei­chen Schrei­ben hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun zu den Vor­schrif­ten geäu­ßert, die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer beim Lohn­steu­er­ab­zug im nächs­ten Jahr beach­ten müs­sen.

Die not­wen­di­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen selbst wur­den zum Groß­teil erst mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 geschaf­fen, wei­chen aber nicht von dem ab, was das Minis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben schon eini­ge Wochen vor Bekannt­ma­chung des Geset­zes gere­gelt hat. Das Schrei­ben ent­hält auch Vor­ga­ben für das neue elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ab 2012. Es ist aber nicht aus­ge­schlos­sen, dass sich hier noch Ände­run­gen im Lauf des kom­men­den Jah­res erge­ben. Ohne­hin sind die im Fol­gen­den zusam­men­ge­fass­ten Rege­lun­gen für 2010 bereits sehr umfang­reich.

  • Lohn­steu­er­kar­te 2010: Die Aus­stel­lung einer Lohn­steu­er­kar­te erfolgt letzt­ma­lig für das Kalen­der­jahr 2010, für 2011 stel­len die Gemein­den kei­ne Lohn­steu­er­kar­ten mehr aus. Die Gül­tig­keit der Lohn­steu­er­kar­ten 2010 wird daher bis zur erst­ma­li­gen Anwen­dung der ELS­tAM ver­län­gert.

  • Fort­be­stehen­des Arbeits­ver­hält­nis: Für Arbeit­neh­mer ent­fällt bei einem fort­be­stehen­den Arbeits­ver­hält­nis die Ver­pflich­tung, für das Kalen­der­jahr 2011 eine neue Lohn­steu­er­kar­te vor­zu­le­gen. Der Arbeit­ge­ber darf die Lohn­steu­er­kar­te 2010 nicht wie bis­her am Jah­res­en­de ver­nich­ten, son­dern muss die dar­auf ent­hal­te­nen Anga­ben unter Beach­tung zwi­schen­zeit­lich geän­der­ter Ein­tra­gun­gen auch für den Lohn­steu­er­ab­zug im Jah­re 2011 zugrun­de legen. Außer­dem muss der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er­kar­te zur Ände­rung der Ein­tra­gun­gen vor­über­ge­hend über­las­sen. Eine Ver­nich­tung der Lohn­steu­er­kar­te 2010 ist erst mit der Ein­füh­rung des neu­en Ver­fah­rens zuläs­sig.

  • Arbeit­ge­ber­wech­sel: Bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sels oder bei der Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses muss der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er­kar­te 2010 inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist aus­hän­di­gen. Beginnt der Arbeit­neh­mer ein neu­es Dienst­ver­hält­nis, muss er dem neu­en Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er­kar­te 2010 vor­le­gen.

  • Ersatz­ver­fah­ren: Arbeit­neh­mer ohne Lohn­steu­er­kar­te 2010, die im Jahr 2011 Besteue­rungs­merk­ma­le für eine Beschäf­ti­gung benö­ti­gen, müs­sen beim Finanz­amt eine Ersatz­be­schei­ni­gung mit dem eigens dafür geschaf­fe­nen amt­li­chen For­mu­lar bean­tra­gen. Das betrifft ins­be­son­de­re die­je­ni­gen, die 2011 erst­mals ein Arbeits­ver­hält­nis begin­nen oder ein zusätz­li­ches Arbeits­ver­hält­nis auf­neh­men, aber auch den Fall, dass die Lohn­steu­er­kar­te 2010 ver­lo­ren gegan­gen ist oder ver­se­hent­lich ver­nich­tet wur­de. Für die Ersatz­be­schei­ni­gung gilt ansons­ten das­sel­be wie für die Lohn­steu­er­kar­te 2010.

  • Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Azu­bis: Für einen Azu­bi, der sein Aus­bil­dungs­ver­hält­nis 2011 als ers­tes Dienst­ver­hält­nis beginnt, gilt eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung. Hier wird typi­sie­rend unter­stellt, dass Lohn­steu­er­kar­ten für 2010 nicht aus­ge­stellt wur­den und regel­mä­ßig die Steu­er­klas­se I gilt, weil es sich in der Regel um Schul­ab­gän­ger han­delt, die erst­ma­lig berufs­tä­tig wer­den. Folg­lich kann der Arbeit­ge­ber in die­sen Fäl­len den Lohn­steu­er­ab­zug ohne Vor­la­ge einer Lohn­steu­er­kar­te 2010 oder Ersatz­be­schei­ni­gung nach der Steu­er­klas­se I vor­neh­men. Der Aus­zu­bil­den­de muss sei­nem Arbeit­ge­ber die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, den Tag der Geburt und die recht­li­che Zuge­hö­rig­keit zu einer steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft mit­tei­len und schrift­lich bestä­ti­gen, dass es sich um ein ers­tes Dienst­ver­hält­nis han­delt. Der Arbeit­ge­ber hat die­se schrift­li­che Bestä­ti­gung als Beleg zum Lohn­kon­to zu neh­men und min­des­tens bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res auf­zu­be­wah­ren. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nicht vor oder es lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se vor, ist beim Finanz­amt eine Ersatz­be­schei­ni­gung zu bean­tra­gen.

  • Zustän­dig­keit für Ein­tra­gun­gen: Für sämt­li­che Ein­tra­gun­gen auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 mit Wir­kung ab dem 1. Janu­ar 2011 ist nicht mehr die Gemein­de, son­dern das Wohn­sitz­fi­nanz­amt des Arbeit­neh­mers zustän­dig. Für die Ver­wal­tung der Mel­de­da­ten bei Hei­rat, Geburt, Kir­chen­ein- oder -aus­tritt etc. blei­ben wei­ter­hin die Gemein­den zustän­dig. Ände­rungs­an­trä­ge müs­sen also schon in 2010 beim Finanz­amt gestellt wer­den, wenn sie sich auf das Jahr 2011 bezie­hen.

  • Gül­tig­keit der Frei­be­trä­ge: Grund­sätz­lich gel­ten die Ein­tra­gun­gen auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 auch für die Lohn­steu­er­erhe­bung im Kalen­der­jahr 2011. Ein erneu­ter Antrag ist dafür nicht erfor­der­lich. Dar­aus folgt, dass ein für 2010 ein­ge­tra­ge­ner Frei­be­trag oder Fak­tor — unab­hän­gig von der ein­ge­tra­ge­nen Gül­tig­keit — vom Arbeit­ge­ber auch 2011 zu berück­sich­ti­gen ist, soweit für 2011 kei­ne abwei­chen­den Ein­tra­gun­gen erfolgt sind. Der Arbeit­ge­ber muss dabei nicht prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die­sen Frei­be­trag in 2011 dem Grun­de oder der Höhe nach noch vor­lie­gen. Ist auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 ein Jah­res­frei­be­trag mit einem Gül­tig­keits­be­ginn 1. Febru­ar 2010 oder spä­ter ein­ge­tra­gen und auf weni­ger als 12 Mona­te ver­teilt wor­den, muss der Arbeit­ge­ber den wei­ter­hin gül­ti­gen Jah­res­frei­be­trag für den Lohn­steu­er­ab­zug 2011 auf das gesam­te Kalen­der­jahr auf­tei­len. Die Ände­rung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags kann wie bis­her nur bis zum 30. Novem­ber des lau­fen­den Jah­res bean­tragt wer­den. Im Dezem­ber 2011 ein­tre­ten­de Ände­run­gen kön­nen somit nicht mehr 2011 berück­sich­tigt wer­den. Nach wie vor besteht die Mög­lich­keit, auch 2011 erst­mals einen Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag oder Fak­tor ein­tra­gen zu las­sen.

  • Anzei­ge­pflich­ten des Arbeit­neh­mers: Arbeit­neh­mer müs­sen die Steu­er­klas­se und die Zahl der Kin­der­frei­be­trä­ge auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 umge­hend durch das Finanz­amt ändern las­sen, wenn die Ein­tra­gun­gen auf der Kar­te güns­ti­ger sind als die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se zu Beginn des Jah­res 2011. Wur­de zum Bei­spiel eine Ehe in 2010 geschie­den und sind somit die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­klas­se III weg­ge­fal­len, ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, die Steu­er­klas­se I auf der Lohn­steu­er­kar­te 2010 ein­tra­gen zu las­sen. Wenn aller­dings nur ein für 2010 ein­ge­tra­ge­ner Frei­be­trag in 2011 nicht mehr den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spricht, ist der Arbeit­neh­mer nicht ver­pflich­tet, die Anpas­sung zu ver­an­las­sen. Ein Antrag auf die Her­ab­set­zung von Frei­be­trä­gen emp­fiehlt sich aber, um Nach­zah­lun­gen im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zu ver­mei­den.

  • Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung: Nor­ma­ler­wei­se muss der Arbeit­ge­ber dem Finanz­amt die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung elek­tro­nisch über­mit­teln. Ist ein Arbeit­ge­ber in Aus­nah­me­fäl­len davon befreit, erteilt er die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung auf der Rück­sei­te der Lohn­steu­er­kar­te 2010. In die­sem Fall muss er dem Arbeit­neh­mer die Lohn­steu­er­kar­te 2010 nach Ablauf des Kalen­der­jah­res für des­sen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung aus­hän­di­gen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zwar elek­tro­nisch über­mit­telt, aber ein frü­he­rer Arbeit­ge­ber auf der Lohn­steu­er­kar­te eine Steu­er­be­schei­ni­gung erteilt hat.

  • Aus­hän­di­gung der Lohn­steu­er­kar­te 2010: Kann die Lohn­steu­er­kar­te 2010 nicht beim Arbeit­ge­ber ver­blei­ben (ins­be­son­de­re wegen einer Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung, s.o.), darf er die Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le der Lohn­steu­er­kar­te 2010 nur dann wei­ter anwen­den, wenn der Arbeit­neh­mer schrift­lich bestä­tigt, dass die Abzugs­merk­ma­le der Lohn­steu­er­kar­te 2010 auch für den Lohn­steu­er­ab­zug im Über­gangs­zeit­raum zutref­fend sind. Eine amt­li­che Beschei­ni­gung ist hier­für nicht vor­ge­se­hen, sodass eine form­lo­se Erklä­rung des Arbeit­neh­mers als Nach­weis aus­reicht. Die­se Bestä­ti­gung ist zum Lohn­kon­to zu neh­men und min­des­tens bis zum Ende des Kalen­der­jah­res auf­zu­be­wah­ren.