Änderungen für alle Steuerzahler

Mehrere steuerzahlerfreundliche Urteile des Bundesfinanzhofs werden nun per Gesetz wieder ausgehebelt.

Neben der Umset­zung des begrenz­ten Steu­er­ab­zugs für Arbeits­zim­mer und der Flug­steu­er sind die all­ge­mei­nen Ände­run­gen in die­sem Jahr nur Maß­nah­men, um steu­er­zah­ler­freund­li­che Recht­spre­chung auf dem Geset­zes­weg wie­der rück­gän­gig zu machen.

  • Arbeits­zim­mer: Rück­wir­kend ab 2007 wird nun die Vor­ga­be des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts erfüllt, nach der die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zumin­dest dann wie­der steu­er­lich abzugs­fä­hig sein müs­sen, wenn kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Es bleibt bei der frü­he­ren Abzugs­gren­ze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwar­tet wur­de der Fall, dass die Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50 % der beruf­li­chen Tätig­keit aus­macht, jedoch nicht wie­der zum Steu­er­ab­zug zuge­las­sen.

  • Luft­ver­kehrs­steu­er: Für alle in Deutsch­land begin­nen­den Flug­rei­sen ab dem 1. Janu­ar 2011 wird ein Zuschlag fäl­lig, der ent­fer­nungs­ab­hän­gig 8, 25 oder 45 Euro beträgt. Aus­ge­nom­men von der Flug­steu­er sind nur Flü­ge zu einer Insel ohne Fest­land­ver­bin­dung, wenn der Start- oder Ziel­ort auf dem Fest­land nicht wei­ter als 100 km von der Küs­te ent­fernt ist.

  • Erstat­tungs­zin­sen: Lei­der will sich die Finanz­ver­wal­tung mit einem Urteil, das die Steu­er­pflicht auf Erstat­tungs­zin­sen größ­ten­teils auf­hebt, nicht abfin­den. Die Steu­er­pflicht von Erstat­tungs­zin­sen wird nun aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben, wäh­rend Nach­zah­lungs­zin­sen wei­ter­hin nicht abzieh­bar sind. Die­se Ände­rung gilt rück­wir­kend für alle noch offe­nen Fäl­le.

  • Ver­lust­vor­trag: Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te die Fest­stel­lung eines vor­trags­fä­hi­gen Ver­lus­tes von der Ände­rungs­mög­lich­keit der Steu­er­fest­set­zung im Ver­lust­jahr ent­kop­pelt. Die­ses Urteil ist der Finanz­ver­wal­tung ein Dorn im Auge. Daher ist der Erlass oder die Ände­rung eines Ver­lust­fest­stel­lungs­be­schei­des zukünf­tig nur noch dann wegen nach­träg­lich bekannt gewor­de­ner Tat­sa­chen mög­lich, wenn das Finanz­amt bei recht­zei­ti­ger Kennt­nis der Tat­sa­chen oder Beweis­mit­tel schon bei der ursprüng­li­chen Ver­an­la­gung mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zur Fest­stel­lung eines vor­trags­fä­hi­gen Ver­lus­tes gelangt wäre. Die­se Ein­schrän­kung gilt erst­mals für Ver­lus­te, für die nach dem 13. Dezem­ber 2010 eine Erklä­rung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags abge­ge­ben wird. Eine ana­lo­ge Rege­lung gilt bei der Fest­stel­lung des Gewer­be­ver­lus­tes.

  • Zwi­schen­staat­li­che Ver­stän­di­gun­gen: Einigt sich die deut­sche mit einer aus­län­di­schen Finanz­ver­wal­tung über die Hand­ha­bung von Fra­gen, die nicht oder nicht voll­stän­dig im jewei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men gere­gelt sind, bin­det die­se Eini­gung erst ein­mal nur die Finanz­ver­wal­tung. Die Finanz­ge­rich­te dage­gen sind an eine sol­che zwi­schen­staat­li­che Ver­ein­ba­rung nicht gebun­den. Daher wird nun die Mög­lich­keit geschaf­fen, sol­che Ver­ein­ba­run­gen gesetz­lich fest­zu­schrei­ben, wor­an sich dann auch die Gerich­te hal­ten müs­sen.