Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Solange die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann auf die Beleg- und Buchnachweise ausnahmsweise auch verzichtet werden.

Aus­nahms­wei­se ist eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung auch dann umsatz­steu­er­frei, wenn der Emp­fän­ger nicht über eine USt­IdNr ver­fügt, aber zwei­fels­frei fest­steht, dass die Ware an einen Un-ter­neh­mer im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet gelie­fert wur­de und der Waren­er­werb dort den Vor­schrif­ten der Umsatz­be­steue­rung unter­liegt. Mit die­ser Ent­schei­dung folgt das Finanz­ge­richt Köln einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, der bereits fest­ge­stellt hat, dass die Steu­er­be­frei­ung aus­nahms­wei­se auch ohne die vor­ge­schrie­be­nen Beleg- und Buch­nach­wei­se zu gewäh­ren ist, wenn die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen den­noch erfüllt sind.