Pauschalierte Entschädigung ist umsatzsteuerfrei

Findet wie im Fall einer pauschalierten Kündigungsentschädigung kein Leistungsaustausch statt, kann auch keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.

Pau­scha­lier­te Kün­di­gungs­ent­schä­di­gun­gen auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten oder ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen sind umsatz­steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz, weil kein Leis­tungs­aus­tausch statt­fin­det. Die Leis­tungs­be­reit­schaft und vor­be­rei­ten­de Leis­tun­gen allein sind noch kei­ne Gegen­leis­tung für die Ent­schä­di­gung. So jeden­falls beur­teil­te der Bun­des­fi­nanz­hof das Bereit­stel­lungs­ent­gelt eines Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mens, das das Unter­neh­men von einem Gerichts­voll­zie­her ver­lang­te, wenn die­ser eine ange­setz­te Zwangs­räu­mung kurz­fris­tig wie­der absa­gen muss­te.