Anrufungsauskunf als Verwaltungsakt
Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl die Erteilung als auch die Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Verwaltungsakte darstellen. Damit ist es nun unter anderem möglich, gegen die Erteilung oder den Widerruf einer Anrufungsauskunft Einspruch einzulegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu durchgerungen, diese Sichtweise ebenfalls zu übernehmen und eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen