Anrufungsauskunf als Verwaltungsakt

Weil auch eine Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt gilt, ist unter anderem ein Einspruch gegen die Ankunft oder deren Widerruf möglich.

In zwei Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass sowohl die Ertei­lung als auch die Auf­he­bung einer lohn­steu­er­li­chen Anru­fungs­aus­kunft Ver­wal­tungs­ak­te dar­stel­len. Damit ist es nun unter ande­rem mög­lich, gegen die Ertei­lung oder den Wider­ruf einer Anru­fungs­aus­kunft Ein­spruch ein­zu­le­gen. Die Finanz­ver­wal­tung hat sich nun dazu durch­ge­run­gen, die­se Sicht­wei­se eben­falls zu über­neh­men und eine ent­spre­chen­de Ver­wal­tungs­an­wei­sung her­aus­ge­ge­ben.