Verwirrspiel um falsche Steuerbescheinigungen

Ein Programmierfehler führt zu einem Verwirrspiel um die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den letz­ten Wochen ist bei Arbeit­ge­bern, Soft­ware­her­stel­lern und der Finanz­ver­wal­tung ein regel­rech­tes Ver­wirr­spiel aus­ge­bro­chen, weil offen­bar meh­re­re hun­dert­tau­send Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen für 2010 feh­ler­haft sind. Betrof­fen sind poten­zi­ell alle Arbeit­neh­mer, deren Ein­kom­men über der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt, die aber frei­wil­lig in der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ver­si­chert sind.

Kon­kret geht es vor allem um zwei Zei­len: Unter den Num­mern 25 und 26 der Beschei­ni­gung wird der Bei­trag des Ver­si­cher­ten, den er an die Kran­ken­kas­se zahlt, notiert. Wich­tig ist, dass hier der gesam­te Betrag ste­hen soll­te — also eine Sum­me inklu­si­ve der vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten Zuschüs­se. Wegen einer unkla­ren Anwei­sung des Finanz­mi­nis­te­ri­ums haben vie­le Soft­ware­her­stel­ler ihre Soft­ware aber so geschrie­ben, dass der Arbeit­ge­ber­an­teil vom Gesamt­be­trag abge­zo­gen wird. Der Feh­ler ist vie­len Soft­ware­her­stel­lern zwar schon Ende letz­ten Jah­res auf­ge­fal­len, da war es für eine Kor­rek­tur aber schon zu spät.

Zunächst woll­te die Finanz­ver­wal­tung den schwar­zen Peter den Arbeit­ge­bern zuschie­ben. Sie soll­ten doch bit­te eine kor­ri­gier­te Steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­teln, wenn dies wirt­schaft­lich zumut­bar erscheint. Jetzt gibt das Minis­te­ri­um Ent­war­nung: Für nie­man­den wird ein Nach­teil ent­ste­hen. Die Fäl­le mit einer feh­ler­haf­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung sol­len nun auto­ma­tisch erkannt wer­den. Das Finanz­amt berück­sich­tigt dann die Bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers in kor­rek­ter Höhe als Vor­sor­ge­auf­wen­dung — ganz gleich, was in den Zei­len 25 und 26 ver­merkt ist. Im Zwei­fel wird das Finanz­amt beim Arbeit­neh­mer nach­fra­gen.

Grund­sätz­lich ist natür­lich ein prü­fen­der Blick auf die eige­ne Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung nicht ver­kehrt. Bei einer rich­tig aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gung muss der in den Zei­len 25 und 26 aus­ge­wie­se­ne Gesamt­be­trag mehr als dop­pelt so hoch aus­fal­len wie der Arbeit­ge­ber­zu­schuss in Zei­le 24. Hat ein Arbeit­neh­mer aber in die­sem Punkt einen feh­ler­haf­ten Ein­trag auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ent­deckt, so muss er sei­nen Arbeit­ge­ber weder um einen kor­ri­gier­ten Aus­druck bit­ten noch muss der Arbeit­ge­ber die Daten sei­nes Mit­ar­bei­ters erneut ans Finanz­amt über­mit­teln.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um emp­fiehlt jedoch aus­drück­lich, im Steu­er­be­scheid zu über­prü­fen, ob die tat­säch­lich geleis­te­ten Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zutref­fend berück­sich­tigt wur­den. Das gilt ins­be­son­de­re für die Arbeit­neh­mer, die ihre Steu­er­erklä­rung schon abge­ge­ben haben.