Streit um Sanierungsklausel

Die Bundesregierung will gegen das EU-Verbot der Sanierungsklausel klagen, muss aber trotzdem erst einmal die gewährten Steuervorteile zurückfordern.

Die Sanie­rungs­klau­sel erlaubt Unter­neh­men, Ver­lus­te trotz des Wech­sels der Anteils­eig­ner wei­ter zu nut­zen und die Steu­er­last in künf­ti­gen Jah­ren zu ver­rin­gern, wenn der Wech­sel der Anteils­eig­ner zum Zwe­cke der Sanie­rung erfolgt. Sie wur­de im Juli 2009 zunächst befris­tet ein­ge­führt und spä­ter in eine unbe­fris­te­te Maß­nah­me umge­wan­delt. Im Janu­ar 2011 hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on nun ent­schie­den, dass die Sanie­rungs­klau­sel eine rechts­wid­ri­ge Bei­hil­fe­re­ge­lung dar­stellt. Nach Auf­fas­sung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on begüns­tigt die Sanie­rungs­klau­sel selek­tiv Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten. Die Bun­des­re­pu­blik wur­de daher ver­pflich­tet, die gewähr­ten Steu­er­vor­tei­le inner­halb von vier Mona­ten wie­der zurück­zu­for­dern und die Sanie­rungs­klau­sel auf­zu­he­ben.

Wie das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun mit­teilt, sieht die Bun­des­re­gie­rung in der Sanie­rungs­klau­sel kei­ne selek­ti­ve staat­li­che Bei­hil­fe­re­ge­lung und will daher eine Nich­tig­keits­kla­ge gegen die­se Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on vor dem Gericht der Euro­päi­schen Uni­on erhe­ben. Eine sol­che Kla­ge hat lei­der kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Es bleibt daher zunächst dabei, dass die Steu­er­vor­tei­le zurück­ge­for­dert wer­den müs­sen und die Sanie­rungs­klau­sel gestri­chen wird. Soll­te die Bun­des­re­gie­rung mit ihrer Kla­ge jedoch Erfolg haben, könn­te die Sanie­rungs­klau­sel immer­hin für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2008, 2009 und 2010 wie­der Anwen­dung fin­den.