Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung

Zumindest Großbetriebe dürfen auch ohne konkrete Prüfungsanordnung eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bilden.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat ent­schie­den, dass zumin­dest Groß­be­trie­be berech­tigt sind, auch ohne kon­kre­te Prü­fungs­an­ord­nung eine Rück­stel­lung für die Kos­ten einer Betriebs­prü­fung zu bil­den. Da mitt­ler­wei­le die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist, kön­nen ande­re Unter­neh­men in einem ähn­li­chen Fall nun das Ruhen eines Ein­spruchs­ver­fah­rens errei­chen.