Garantiezusage eines Autoverkäufers

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie ausschließlich einen Reparaturkostenersatzanspruch umfasst.

Im letz­ten Jahr hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Garan­tie­zu­sa­ge eines Auto­ver­käu­fers, durch die der Käu­fer gegen Ent­gelt wahl­wei­se einen Repa­ra­tur­an­spruch gegen­über dem Ver­käu­fer oder einen Repa­ra­tur­kos­ten­er­satz­an­spruch gegen­über einem Ver­si­che­rer erhält, umsatz­steu­er­pflich­tig ist. Anlass war ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, das dem Bun­des­fi­nanz­hof kei­ne Wahl ließ. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich nun mit die­sem Urteil befasst und erklärt, wann eine Garan­tie­zu­sa­ge umsatz­steu­er­pflich­tig ist. Nach dem Schrei­ben des Minis­te­ri­ums ist die Garan­tie­zu­sa­ge nur dann steu­er­frei, wenn sie aus­schließ­lich einen Repa­ra­tur­kos­ten­er­satz­an­spruch gegen­über einem Ver­si­che­rer umfasst. In allen ande­ren Fäl­len liegt eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Leis­tung vor.