Sonderausstattung bei der 1 %-Regelung

Nachträgliche Ein- oder Umbauten am privat genutzten Firmenwagen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.

In den bei der 1 %-Rege­lung zu berück­sich­ti­gen­den Kauf­preis geht auch die Son­der­aus­stat­tung des Kfz ein. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt eine wich­ti­ge Ent­schei­dung getrof­fen: Der nach­träg­li­che Ein­bau einer Flüs­sig­gas­an­la­ge in einen Fir­men­wa­gen ist nicht als Son­der­aus­stat­tung in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­be­zie­hen, denn eine Son­der­aus­stat­tung im Sin­ne des Geset­zes liegt nur dann vor, wenn das Fahr­zeug bereits werk­sei­tig zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung damit aus­ge­stat­tet ist. Da ande­rer­seits mit der 1 %-Rege­lung sämt­li­che geld­wer­ten Vor­tei­le aus der Pri­vat­nut­zung abge­gol­ten wer­den, kön­nen unselb­stän­di­ge Aus­stat­tungs­merk­ma­le nicht getrennt bewer­tet wer­den. Vor­aus­ge­setzt, die Finanz­ver­wal­tung reagiert nicht mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass, kann die­se steu­er­zah­ler­freund­li­che Recht­spre­chung auch auf ande­re nach­träg­li­che Ein­bau­ten in den Fir­men­wa­gen über­tra­gen wer­den.