Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Erneut verschärft der Bundesfinanzhof die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft und verlangt jetzt eine direkte Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft.

Der Bun­des­fi­nanz­hof führt sei­ne Recht­spre­chungs­än­de­rung aus dem ver­gan­ge­nen Jahr fort und ver­schärft damit die Anfor­de­run­gen an eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft. Damals hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass eine GmbH nicht finan­zi­ell in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­ge­glie­dert ist, wenn nur meh­re­re Gesell­schaf­ter gemein­sam über die Anteils­mehr­heit an der GmbH und der Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­fü­gen. Eine sol­che finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung ist aber not­wen­dig, damit zwi­schen GmbH und Per­so­nen­ge­sell­schaft eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft bestehen kann.

Jetzt for­dert der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich, dass der Organ­trä­ger unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Organ­ge­sell­schaft betei­ligt sein muss. Des­halb reicht es für die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung einer GmbH in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht aus, dass die Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht selbst, son­dern nur ihr Gesell­schaf­ter mit Stim­men­mehr­heit an der GmbH betei­ligt ist. Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten kön­nen also kei­ne umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft mehr bil­den. Das Feh­len einer mit­tel­ba­ren oder unmit­tel­ba­ren Betei­li­gung des Organ­trä­gers an der Organ­ge­sell­schaft kann nach der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch nicht durch einen Beherr­schungs- und Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ersetzt wer­den.