Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

Zumindest vor Einführung der Abgeltungsteuer sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund, Spekulationsverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich anzuerkennen.

Wäh­rungs­kurs­schwan­kun­gen im Pri­vat­ver­mö­gen gehö­ren jeden­falls bis zur Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er zum nicht­steu­er­ba­ren Bereich. Das gilt auch dann, wenn ein Kapi­tal­an­le­ger im Rah­men eines Anla­ge­kon­zepts durch häu­fi­gen Wech­sel zwi­schen ver­schie­de­nen Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen einen Vor­teil in Form von Zins­dif­fe­ren­zen zu erwirt­schaf­ten ver­sucht. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Kla­ge eines Ehe­paars abge­wie­sen, das Kurs­ver­lus­te aus Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen steu­er­lich gel­tend machen woll­te. Anders sähe es allen­falls dann aus, wenn ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor­liegt. Doch die Auf­nah­me eines Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens allein stellt kei­ne Anschaf­fung und die Til­gung eines sol­chen Dar­le­hens stellt kei­ne Ver­äu­ße­rung eines Wirt­schafts­guts dar, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.