Kosten eines Erststudiums
Ein neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug der Kosten eines Erststudiums ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig.
Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an den Schulabschluss aufgenommen wird, nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr und nur als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist nicht möglich. Eine Klage gegen diese Vorschrift ist vom Finanzgericht Münster abgewiesen worden. Beim Bundesfinanzhof ist jetzt aber die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Revision gegen das Urteil anhängig. Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren, und falls schon Steuererklärungen erstellt wurden, kann jetzt beim Finanzamt das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof erreicht werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
- Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektrodienstwagen
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026