Kosten eines Erststudiums

Ein neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug der Kosten eines Erststudiums ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig.

Gegen­wär­tig wer­den Auf­wen­dun­gen für ein Stu­di­um, das direkt im Anschluss an den Schul­ab­schluss auf­ge­nom­men wird, nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr und nur als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich berück­sich­tigt. Im Gegen­satz zu Wer­bungs­kos­ten kön­nen Son­der­aus­ga­ben nur im Jahr ihres Ent­ste­hens berück­sich­tigt wer­den. Ein Vor­trag auf spä­te­re Jah­re ist nicht mög­lich. Eine Kla­ge gegen die­se Vor­schrift ist vom Finanz­ge­richt Müns­ter abge­wie­sen wor­den. Beim Bun­des­fi­nanz­hof ist jetzt aber die vom Bund der Steu­er­zah­ler unter­stütz­te Revi­si­on gegen das Urteil anhän­gig. Betrof­fe­ne Stu­den­ten soll­ten auf jeden Fall Bele­ge, Stu­di­en­quit­tun­gen und sons­ti­ge Nach­wei­se über die Kos­ten für das Stu­di­um auf­be­wah­ren, und falls schon Steu­er­erklä­run­gen erstellt wur­den, kann jetzt beim Finanz­amt das Ruhen des Ein­spruchs­ver­fah­rens mit Ver­weis auf das Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof erreicht wer­den.