Umwandlungen sind unschädlich für Erbschaftsteuervergünstigung
Weder eine Rechtsformumwandlung oder Verschmelzung noch ein Anteilstausch verletzen den Gedanken der Behaltensfristregelung und sind damit unschädlich für die Erbschaftsteuervergünstigung.
Weil ein Erbe innerhalb der — nach altem Recht fünfjährigen — Behaltensfrist die geerbten Betriebe teilweise einer Rechtsformumwandlung unterzog, miteinander verschmolz und schließlich im Rahmen eines Anteilstausches in eine andere Gesellschaft einbrachte, wollte das Finanzamt nachträglich die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen streichen. Mindestens der Anteilstausch entspräche einer steuerschädlichen Veräußerung. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Möglicherweise handelt es sich zwar zivil- und ertragsteuerlich um eine Veräußerung, aber praktisch seien solche reinen Umstrukturierungen keine Veräußerungen im Sinne der Behaltensfristregelung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer