Umwandlungen sind unschädlich für Erbschaftsteuervergünstigung
Weder eine Rechtsformumwandlung oder Verschmelzung noch ein Anteilstausch verletzen den Gedanken der Behaltensfristregelung und sind damit unschädlich für die Erbschaftsteuervergünstigung.
Weil ein Erbe innerhalb der — nach altem Recht fünfjährigen — Behaltensfrist die geerbten Betriebe teilweise einer Rechtsformumwandlung unterzog, miteinander verschmolz und schließlich im Rahmen eines Anteilstausches in eine andere Gesellschaft einbrachte, wollte das Finanzamt nachträglich die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen streichen. Mindestens der Anteilstausch entspräche einer steuerschädlichen Veräußerung. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Möglicherweise handelt es sich zwar zivil- und ertragsteuerlich um eine Veräußerung, aber praktisch seien solche reinen Umstrukturierungen keine Veräußerungen im Sinne der Behaltensfristregelung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv