Willkürlicher Antrag auf getrennte Veranlagung

Wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung allein dem Zweck dient, dem Expartner zu schaden, kann das Finanzamt den Antrag zurückweisen.

Oft geht eine Ehe­schei­dung mit viel bösem Blut ein­her, und so kommt es immer wie­der vor, dass der Ehe­part­ner mit den nied­ri­ge­ren Ein­künf­ten noch nach­träg­lich für die letz­ten Ehe­jah­re die getrenn­te Ver­an­la­gung bean­tragt, nur um sei­nem bes­ser ver­die­nen­den Expart­ner den Vor­teil des Split­ting­ta­rifs zu ver­bau­en. Doch dafür gibt es Gren­zen.

Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat den Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung einer geschie­de­nen Frau zurück­ge­wie­sen, die ihren Ein­spruch und Aus­set­zungs­an­trag gegen die Schät­zungs­be­schei­de des Finanz­amts damit begrün­de­te, dass sie eine getrenn­te Ver­an­la­gung bean­tragt. Das Finanz­amt lehn­te den Antrag ab, weil die Frau schließ­lich die Auf­tei­lung der Steu­er­schuld bean­tra­gen könn­te, wodurch die gesam­te Steu­er­schuld dem Ehe­mann zuge­ord­net wür­de. Das sah das Gericht ähn­lich: Der Antrag auf getrenn­te Ver­an­la­gung die­ne allei­ne dem Zweck, dem frü­he­ren Ehe­mann Scha­den zuzu­fü­gen. Weil die Auf­tei­lung der Steu­er­schuld mög­lich sei, bestehe kein Rechts­schutz­be­dürf­nis.