Steuererstattungen unterliegen dem Zugewinnausgleich

Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Steu­er­erstat­tun­gen sind nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den nicht beim Unter­halt zu berück­sich­ti­gen, son­dern unter­lie­gen dem Zuge­winn­aus­gleich. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung ist, dass der jewei­li­ge Ver­an­la­gungs­zeit­raum zum Stich­tag des Zuge­winn­aus­gleichs bereits abge­lau­fen ist. Auf das Datum des Steu­er­be­scheids oder der Zah­lung kommt es nicht an.