Private Pkw-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Der Zuschlag für die Privatnutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird nur für tatsächlich gefahrene Strecken fällig.

Zusätz­lich zur 1 %-Rege­lung für die Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens wird für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter und Monat ein Zuschlag von 0,03 % des Lis­ten­prei­ses auf­ge­schla­gen, wenn der Wagen auch für die­se Fahr­ten ver­wen­det wird. Geht es nach der Finanz­ver­wal­tung, dann wird die­ser Zuschlag immer fäl­lig, unab­hän­gig davon, ob der Fir­men­wa­gen tat­säch­lich an jedem Arbeits­tag und für die gesam­te Stre­cke genutzt wird oder nicht.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof nun aber wie­der­holt ent­schie­den hat, dass dies nicht zuläs­sig ist, der Zuschlag also nur für die tat­säch­li­che Nut­zung fäl­lig wird, bleibt der Finanz­ver­wal­tung jetzt nichts ande­res mehr übrig als sich die­ser Sicht­wei­se anzu­schlie­ßen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher ein Schrei­ben her­aus­ge­ge­ben, das Richt­li­ni­en für die prak­ti­sche Hand­ha­bung sol­cher Fäl­le ent­hält.

Es gibt jetzt zwei Mög­lich­kei­ten, die tat­säch­li­che Nut­zung abzu­rech­nen: Ent­we­der berück­sich­tigt der Arbeit­ge­ber die tat­säch­li­che Nut­zung gleich im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung, oder der Arbeit­neh­mer kann spä­ter eine Kor­rek­tur im Rah­men sei­ner Steu­er­erklä­rung errei­chen. Für die Jah­re bis ein­schließ­lich 2010 bleibt nur der zwei­te Weg, denn eine nach­träg­li­che Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs ist nicht vor­ge­se­hen.

  • Bewer­tung ein­zel­ner Fahr­ten: Bei der Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils nach der tat­säch­li­chen Fahr­zeug­nut­zung ist jeder Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter mit 0,002 % des Lis­ten­prei­ses pro tat­säch­li­cher Fahrt anzu­set­zen. Arbeits­ta­ge, an denen der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen mehr­mals benutzt, sind bei der Ein­zel­be­wer­tung trotz­dem nur ein­mal zu erfas­sen. Der gesetz­li­che Zuschlag von 0,03 % des Lis­ten­prei­ses pro Monat wird also bei 15 Nut­zungs­ta­gen im Monat erreicht. Damit der gesetz­li­che Zuschlag nicht über­schrit­ten wird, erfolgt eine jah­res­be­zo­ge­ne Begren­zung auf 180 Nut­zungs­ta­ge. Eine monat­li­che Begren­zung auf 15 Nut­zungs­ta­ge ist jedoch aus­ge­schlos­sen.

  • Opti­on zur Ein­zel­be­wer­tung: Der Arbeit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, sei­nen Arbeit­neh­mern im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung eine Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten zu ermög­li­chen. Er darf also die Gestel­lung des Fir­men­wa­gens davon abhän­gig machen, dass der Arbeit­neh­mer dem monat­li­chen Zuschlag von 0,03 % zustimmt und eine Kor­rek­tur für die tat­säch­li­che Nut­zung dann selbst über sei­ne Steu­er­erklä­rung vor­nimmt.

  • Jähr­li­ches Wahl­recht: Bie­tet der Arbeit­ge­ber die Ein­zel­be­wer­tung im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs an, muss er sich mit dem Arbeit­neh­mer dar­über eini­gen, ob für das Kalen­der­jahr jeweils die 0,03 %-Rege­lung oder die Ein­zel­be­wer­tung zur Anwen­dung kom­men soll. Die gewähl­te Metho­de gilt für das gan­ze Jahr ein­heit­lich für alle die­sem Arbeit­neh­mer über­las­se­nen Fir­men­wa­gen und darf wäh­rend des Kalen­der­jah­res nicht gewech­selt wer­den. Stellt sich spä­ter her­aus, dass die ande­re Alter­na­ti­ve güns­ti­ger gewe­sen wäre, kann der Arbeit­neh­mer die­se bei sei­ner Steu­er­erklä­rung wäh­len, denn hier ist er nicht an die für den Lohn­steu­er­ab­zug gewähl­te Metho­de gebun­den.

  • Son­der­re­ge­lung für 2011: Weil die Ein­zel­be­wer­tung nun zum ers­ten Mal offi­zi­ell mög­lich ist, kann der Arbeit­ge­ber beim Lohn­steu­er­ab­zug für 2011 aus­nahms­wei­se auch wäh­rend des lau­fen­den Jah­res zur Ein­zel­be­wer­tung über­ge­hen. Die Metho­de darf wäh­rend des Kalen­der­jah­res 2011 nicht erneut gewech­selt wer­den. Die jah­res­be­zo­ge­ne Begren­zung auf 180 Tage ist dann für jeden Kalen­der­mo­nat, in dem die 0,03 %-Rege­lung ange­wandt wur­de, um 15 Tage zu kür­zen. Eini­gen sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer also zum Bei­spiel für den durch­gän­gig genutz­ten Fir­men­wa­gen auf einen Wech­sel ab dem 1. Juli 2011, sind für 2011 noch maxi­mal 90 Nut­zungs­ta­ge zu ver­steu­ern.

  • Erklä­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Der Arbeit­neh­mer muss gegen­über dem Arbeit­ge­ber jeden Monat und für jedes Fahr­zeug schrift­lich erklä­ren, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­ga­be) er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genutzt hat, die Anzahl der Tage allein genügt nicht. Es sind kei­ne Anga­ben erfor­der­lich, wie der Arbeit­neh­mer an den ande­ren Arbeits­ta­gen zur Arbeits­stät­te gelangt ist. Die­se Erklä­run­gen muss der Arbeit­ge­ber als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren. Die Anga­ben des Arbeit­neh­mers sind für den Arbeit­ge­ber ver­bind­lich, sofern der Arbeit­neh­mer nicht erkenn­bar unrich­ti­ge Anga­ben macht. Ermitt­lungs­pflich­ten des Arbeit­ge­bers erge­ben sich dadurch jedoch nicht.

  • Meh­re­re Fir­men­wa­gen: Ste­hen dem Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig meh­re­re Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung, ist nur bei der 0,03 %-Rege­lung die Bewer­tung anhand des Lis­ten­prei­ses des über­wie­gend für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te benutz­ten Fahr­zeugs vor­zu­neh­men. Bei der Ein­zel­be­wer­tung ist dage­gen immer der Lis­ten­preis des jeweils tat­säch­lich am jewei­li­gen Tag benutz­ten Fahr­zeugs maß­ge­bend.

  • Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung: Weil die Doku­men­ta­ti­on der tat­säch­li­chen Nut­zung zwangs­läu­fig immer erst am letz­ten Arbeits­tag des Monats voll­stän­dig vor­liegt, die Lohn­ab­rech­nung aber oft schon davor erfolgt, kön­nen für den Lohn­steu­er­ab­zug statt­des­sen grund­sätz­lich die Anga­ben des Arbeit­neh­mers für den Vor­mo­nat zugrun­de gelegt wer­den.

  • Ein­zel­be­wer­tung in der Steu­er­erklä­rung: Damit der Arbeit­neh­mer in sei­ner Steu­er­erklä­rung die Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten wäh­len kann, muss er ähn­li­che Nach­weis­pflich­ten wie bei der Lohn­ab­rech­nung erfül­len. Er muss also fahr­zeug­be­zo­gen dar­le­gen, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­ga­be) er den Fir­men­wa­gen tat­säch­lich zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te genutzt hat. Außer­dem muss er glaub­haft machen, dass und in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber die Nut­zung nach der 0,03 %-Rege­lung ver­steu­ert hat, zum Bei­spiel über eine Gehalts­ab­rech­nung, die dies erken­nen lässt oder eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers.

  • Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung: Im Fall der Ein­zel­be­wer­tung gel­ten die Anga­ben des Arbeit­neh­mers über die Anzahl der Nut­zungs­ta­ge auch für die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung, sofern der Arbeit­ge­ber die Fahr­zeug­gestel­lung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te pau­schal ver­steu­ert.

  • Park & Ride: Ver­wen­det der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen nur für eine Teil­stre­cke, kann der Zuschlag auf der Grund­la­ge nur die­ser Teil­stre­cke ermit­telt wer­den, wenn der Fir­men­wa­gen ent­we­der vom Arbeit­ge­ber nur für die­se Teil­stre­cke zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist und der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung die­ses Nut­zungs­ver­bots über­wacht oder für die rest­li­che Teil­stre­cke ein Nach­weis über die Benut­zung eines ande­ren Ver­kehrs­mit­tels erbracht wird, zum Bei­spiel durch eine auf den Arbeit­neh­mer aus­ge­stell­te Jah­res-Bahn­fahr­kar­te. In allen ande­ren Fäl­len muss der Zuschlag auf der Grund­la­ge der gesam­ten Ent­fer­nung ermit­telt wer­den.

  • Selb­stän­di­ge Anwen­dung der Zuschlags­re­ge­lung: Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert jetzt sogar die Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass die Zuschlags­re­ge­lung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te unab­hän­gig von der 1 %-Rege­lung anwend­bar ist. Stellt der Arbeit­ge­ber also den Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung und schließt eine sons­ti­ge Pri­vat­nut­zung aus, dann ist auch nur der Zuschlag für die­se Nut­zung als geld­wer­ter Vor­teil anzu­set­zen — sei es nun nach der Ein­zel­be­wer­tung oder anhand der 0,03 %-Rege­lung.