Preisabsprachen zwischen Unternehmen

Preisabsprachen zwischen Unternehmen vor der Abgabe eines Angebots haben schwerwiegende Konsequenzen.

Wer­den Unter­neh­men zur Abga­be von Ange­bo­ten auf­ge­for­dert und tref­fen die Anbie­ter unter­ein­an­der Preis­ab­spra­chen, so kann dies zu höchst unlieb­sa­men Kon­se­quen­zen füh­ren. Es liegt dann nicht nur ein Kar­tell­rechts­ver­stoß vor, son­dern nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs wer­den die Anbie­ter auch wegen Betru­ges ver­folgt.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts liegt in jeder Ange­bots­ab­ga­be die still­schwei­gen­de Zusi­che­rung, dass die­ses Ange­bot ohne eine vor­he­ri­ge Preis­ab­spra­che zwi­schen den Bie­tern zustan­de gekom­men ist. Bei wett­be­werbs­wid­ri­gen Preis­ab­spra­chen umfasst der Betrugs­scha­den die absprache­be­ding­ten Preis­auf­schlä­ge. Dies gilt sowohl gegen­über öffent­li­chen als auch gegen­über pri­va­ten Auf­trag­ge­bern.