Framing fremder Webseiten ist Urheberrechtsverletzung

Wer fremde Internetseiten in seine eigene Internetpräsenz durch Verwenden der Frame-Technik einbindet begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit strafbar und kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden.

Das Ein­bin­den frem­der Inter­net­sei­ten durch einen Link, nach des­sen Akti­vie­rung der Inhalt der frem­den Sei­te unver­än­dert in einem Fens­ter der Ursprungs­sei­te erscheint (soge­nann­tes Framing), stellt eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung dar. Dies geht aus einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Ham­burg her­vor. Nach Auf­fas­sung der Rich­ter erklä­re sich ein Anbie­ter gera­de nicht allein dadurch mit einer sol­chen Ver­lin­kung ein­ver­stan­den, dass er sei­ne eige­ne Inter­net­sei­te zur frei­en Abruf­bar­keit ins Netz stellt. Auch wenn der Anbie­ter eine Ver­lin­kun­gen auf sein Ange­bot nicht bean­stan­det, ver­letzt die Ver­wen­dung der Frame-Tech­nik das (allein dem Urhe­ber zuste­hen­de) Ver­viel­fäl­ti­gungs­recht des Anbie­ters.

Das Bereit­stel­len im Inter­net bedeu­tet gera­de nur, dass die betref­fen­de Web­site auf­ge­ru­fen wer­den kann und soll, urteil­te das Ham­bur­ger Gericht. Wer den­noch mit Hil­fe der Frame-Tech­nik den Inhalt frem­der Sei­ten unver­än­dert in sei­ne eige­ne Inter­net­prä­senz über­nimmt, kann auf Scha­dens­er­satz und Unter­las­sung ver­klagt wer­den und macht sich sogar straf­bar (Akten­zei­chen: 3 U 247/00).

Im zugrun­de­lie­gen­den Fall betrieb die Antrag­stel­le­rin eine Web­site mit einer Online-Daten­bank. Von der Sei­te der Antrags­geg­ne­rin war die von der Antrags­stel­le­rin ins Inter­net gestell­te Online-Daten­bank abruf­bar. Die Daten­bank erschien dabei im Fens­ter der Antrags­geg­ne­rin. Die­ses Framing wur­de der Antrags­geg­ne­rin durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung unter­sagt. Die Beru­fung gegen das die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bestä­ti­gen­de Urteil hat­te kei­nen Erfolg.