Oldtimerkosten sind keine Betriebsausgaben

Die Kosten für einen Oldtimer im Betriebsvermögen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat die Kos­ten für einen Old­ti­mer trotz aus­schließ­lich betrieb­li­cher Nut­zung nicht zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zuge­las­sen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts sind die Kos­ten als unan­ge­mes­se­ne Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen nicht abzugs­fä­hig. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vor­schrift, nach der Auf­wen­dun­gen für Jagd, Fische­rei, Segel- oder Motor­jach­ten sowie für ähn­li­che Zwe­cke den Gewinn nicht min­dern dür­fen.

Es stuft die Nut­zung des Old­ti­mers als ähn­li­chen Zweck ein, weil er eine ver­gleich­ba­re Nähe zur pri­va­ten Lebens­füh­rung auf­weist wie die übri­gen in die­ser Vor­schrift genann­ten Auf­wen­dun­gen. Der Besit­zer des fast 40 Jah­re alten Jagu­ars E-Type, der hier mit sei­ner Kla­ge geschei­tert ist, hat sich aller­dings an den Bun­des­fi­nanz­hof gewandt, der nun ent­schei­den muss, ob er eine Revi­si­on des Urteils zur Ent­schei­dung annimmt.