Beteiligung an einer Ferienimmobiliengesellschaft
Wenn die Beiteiligung an der Ferienimmobiliengesellschaft rein privater Natur ist, darf das Finanzamt auch nicht die Nutzung der Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung oder Kapitalerträge versteuern.
Dient die Beteiligung an einer ausländische Kapitalgesellschaft ausschließlich dem Zweck, eine auf Mallorca belegene Immobilie unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken während eines Urlaubs nutzen zu können, so fehlt es an einer Einkünfteerzielungsabsicht, ohne die es auch nicht zum Bezug verdeckter Gewinnausschüttungen kommen kann. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen können dann nicht vorliegen, meint das Finanzgericht Düsseldorf.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler