Beteiligung an einer Ferienimmobiliengesellschaft

Wenn die Beiteiligung an der Ferienimmobiliengesellschaft rein privater Natur ist, darf das Finanzamt auch nicht die Nutzung der Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung oder Kapitalerträge versteuern.

Dient die Betei­li­gung an einer aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­schließ­lich dem Zweck, eine auf Mal­lor­ca bele­ge­ne Immo­bi­lie unent­gelt­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken wäh­rend eines Urlaubs nut­zen zu kön­nen, so fehlt es an einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht, ohne die es auch nicht zum Bezug ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen kom­men kann. Auch Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen kön­nen dann nicht vor­lie­gen, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf.