Überhöhte Entfernungsangaben können Steuerhinterziehung sein

Wer vorsätzlich falsche Angaben in der Steuererklärung macht, muss unter anderem mit rückwirkender Änderung der Steuerbescheide für 10 Jahre rechnen.

Vom Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat die Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt bekom­men, dass in der Steu­er­erklä­rung eine deut­lich über­höh­te Ent­fer­nungs­an­ga­be bei den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te eine Steu­er­hin­ter­zie­hung sein kann. Das Finanz­amt hat­te in dem Fall näm­lich rück­wir­kend die Steu­er­be­schei­de für 10 Jah­re geän­dert, nach­dem es die über­höh­te Ent­fer­nung bemerkt hat­te. Weil eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­lie­ge, gel­te die ver­län­ger­te Fest­set­zungs­frist von 10 Jah­ren, argu­men­tier­te das Finanz­amt und hat Recht bekom­men. Der Steu­er­zah­ler kann dem Finanz­amt nicht ohne Wei­te­res ent­ge­gen hal­ten, es hät­te die feh­ler­haf­ten Anga­ben bemer­ken müs­sen, meint das Gericht.