Fälligkeit einer Tantieme

Eine Tantieme ist sofort nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, es sei denn, es wurde eine andere Fälligkeit vereinbart, die auch fremdüblich ist.

Der Anspruch auf Tan­tie­men wird mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses fäl­lig, sofern nicht zivil­recht­lich wirk­sam und fremd­üb­lich eine ande­re Fäl­lig­keit ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof eine Ver­ein­ba­rung abge­seg­net, die eine Drei­mo­nats­frist für die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me vor­sah. Dass dar­aus über­haupt ein Streit­fall wur­de, liegt dar­an, dass der Geschäfts­füh­rer inner­halb der Frist eine Ver­ein­ba­rung über eine Ent­gelt­um­wand­lung abschloss. Das Finanz­amt ging dage­gen von einer sofor­ti­gen Fäl­lig­keit aus, womit die Ver­ein­ba­rung nich­tig und statt­des­sen Lohn­steu­er fäl­lig wäre.