Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Nur die nicht durch Versicherungen erstatteten Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Pfle­ge­kos­ten nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig, wenn sie auch selbst getra­gen wer­den. Leis­tun­gen aus der Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung und das von einer ergän­zen­den Pfle­ge­kran­ken­ver­si­che­rung gezahl­te Pfle­ge­ta­ge­geld sind also von den Kos­ten abzu­zie­hen.