Steueranreize für die Wohngebäudesanierung

Durch ein neues Gesetz werden ab 2012 energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden steuerlich gefördert.

Am 6. Juni 2011 hat die Bun­des­re­gie­rung gleich meh­re­re Maß­nah­men zur För­de­rung der Ener­gie­wen­de beschlos­sen. Neben einer Ände­rung im Gesetz zur Errich­tung eines Son­der­ver­mö­gens “Ener­gie- und Kli­ma­fonds”, mit der dem Fonds zukünf­tig sämt­li­che Erlö­se aus der Ver­stei­ge­rung von Emis­si­ons­han­dels­zer­ti­fi­ka­ten zuflie­ßen gehört dazu vor allem der Ent­wurf für ein Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­maß­nah­men an Wohn­ge­bäu­den.

Ver­mie­ter könn­ten die Sanie­rungs­kos­ten zwar ohne­hin steu­er­lich gel­tend machen, aller­dings wer­den die Kos­ten regel­mä­ßig so hoch aus­fal­len, dass sie als nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten über einen lan­gen Zeit­raum abzu­schrei­ben wären. Durch das Gesetz wird die Abschrei­bungs­dau­er für die Sanie­rungs­kos­ten in die­sem Fall auf 10 Jah­re redu­ziert.

Eine Dop­pel­för­de­rung ist jedoch aus­ge­schlos­sen: Wer für die Sanie­rungs­maß­nah­men bereits die steu­er­li­che För­de­rung für Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen in Sanie­rungs­ge­bie­ten oder für Bau­denk­ma­le in Anspruch nimmt oder eine Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge oder ande­re steu­er­freie Zuschüs­se erhält oder ein zins­ver­bil­lig­tes Dar­le­hen nutzt, hat kei­nen Anspruch auf die erhöh­te Abschrei­bung für ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men.

Wer sei­ne Immo­bi­lie selbst nutzt, kann die Kos­ten bis­her allen­falls teil­wei­se über die Steu­er­för­de­rung für Hand­werks­leis­tun­gen steu­er­lich gel­tend machen. Auch hier wird durch das Gesetz nun der vol­le steu­er­li­che Abzug der Sanie­rungs­kos­ten ermög­licht. Wie bei ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en sind die Kos­ten auf 10 Jah­re auf­zu­tei­len und wer­den dann als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Das Ver­bot der Dop­pel­för­de­rung gilt hier eben­falls, wobei in den Kata­log von Aus­schluss­grün­den für die steu­er­li­che För­de­rung bei Selbst­nut­zern außer­dem der Bezug einer Eigen­heim­zu­la­ge auf­ge­nom­men wur­de.

Geför­dert wer­den sol­len Gebäu­de, mit deren Bau vor dem 1. Janu­ar 1995 begon­nen wur­de. Die För­de­rung hängt davon ab, dass durch die jewei­li­gen Maß­nah­men der Ener­gie­be­darf des Gebäu­des erheb­lich ver­rin­gert wird und nur noch höchs­tens 85 % des Pri­mär­ener­gie­be­darfs eines ver­gleich­ba­ren Refe­renz­ge­bäu­des beträgt. Die­se Ener­gie­ein­spa­rung muss durch die Beschei­ni­gung eines Sach­ver­stän­di­gen nach­ge­wie­sen wer­den.

Das Gesetz soll­te ursprüng­lich am 1. Janu­ar 2012 in Kraft tre­ten. Mitt­ler­wei­le hat der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags jedoch den Ter­min vor­ge­zo­gen: Das Gesetz soll nun schon im lau­fen­den Jahr am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten. Damit wer­den dann auch bereits begon­ne­ne Sanie­rungs­maß­nah­men geför­dert, sofern der Beginn der Maß­nah­me nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabi­netts­be­schlus­ses) liegt. Als Beginn gilt bei Bau­maß­nah­men, für die eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich ist, der Zeit­punkt, zu dem der Bau­an­trag gestellt wor­den ist. Bei bau­ge­neh­mi­gungs­frei­en Bau­vor­ha­ben, für die Bau­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen sind, ist ent­spre­chend der Zeit­punkt maß­geb­lich, zu dem die Bau­un­ter­la­gen ein­ge­reicht wer­den. Außer­dem muss die Maß­nah­me vor dem 1. Janu­ar 2022 abge­schlos­sen wer­den, um die För­de­rung nicht zu ver­lie­ren.