Verwertung von angekauften ausländischen Bankdaten zulässig

Das Finanzamt darf auch auf Grundlage der angekauften Bankdaten die Kapitalerträge eines dort gelisteten Bankkunden schätzen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te bereits ent­schie­den, dass die ange­kauf­ten CDs mit Daten über aus­län­di­sche Kon­ten deut­scher Steu­er­zah­ler im Steu­er­straf­ver­fah­ren ver­wen­det wer­den dür­fen und damit zum Bei­spiel als Grund­la­ge für einen Durch­su­chungs­be­schluss die­nen kön­nen. Jetzt hat sich erst­mals ein Finanz­ge­richt zur Ver­wen­dung der Daten im nor­ma­len Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren geäu­ßert: Für das Finanz­ge­richt Köln bestehen kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel dar­an, dass die Aus­wer­tung einer vom Fis­kus ange­kauf­ten Steu­er­da­ten-CD im Besteue­rungs­ver­fah­ren recht­mä­ßig ist.

Das Finanz­amt darf daher die Kapi­tal­ein­künf­te der dort genann­ten Steu­er­zah­ler schät­zen, selbst wenn sonst kei­ne Bewei­se für Kapi­tal­ver­mö­gen im Aus­land vor­lie­gen und eine Woh­nungs­durch­su­chung eben­falls kei­ne wei­te­ren Bewei­se erbracht hat. Ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot folgt auch nicht aus einer behörd­li­chen Straf­tat, denn bei den Daten liegt man­gels “Sache” kei­ne Heh­le­rei vor, und der straf­ba­re Ver­rat von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen schützt nur die Bank, nicht jedoch deren Kun­den.